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Sie können sich § 1811 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
1Das Familiengericht kann dem Vormund eine andere Anlegung als die in § 1807 vorgeschriebene gestatten. 2Die Erlaubnis soll nur verweigert werden, wenn die beabsichtigte Art der Anlegung nach Lage des Falles den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen würde.
Andere Anlegung | Zuwendungspflegschaft | ||||
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t | 1 | Das Familiengericht kann dem Vormund eine andere Anlegung als die in § | t | 1 | (1) Der Minderjährige erhält einen Zuwendungspfleger, wenn |
2 | 1807 vorgeschriebene gestatten. Die Erlaubnis soll nur verweigert werden, | 2 | 1. | ||
3 | wenn die beabsichtigte Art der Anlegung nach Lage des Falles den Grundsätzen | 3 | der Minderjährige von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den | ||
4 | einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen würde. | 4 | Todesfall oder unter Lebenden Vermögen erwirbt und | ||
5 | 2. | ||||
6 | der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung | ||||
7 | bestimmt hat, dass die Eltern oder der Vormund das Vermögen nicht verwalten | ||||
8 | sollen. | ||||
9 | (2) Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der | ||||
10 | Zuwendung | ||||
11 | 1. | ||||
12 | einen Zuwendungspfleger benennen, | ||||
13 | 2. | ||||
14 | den Zuwendungspfleger von den Beschränkungen gemäß den §§ 1843, 1845, 1846, | ||||
15 | 1848, 1849 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 sowie § 1865 befreien. | ||||
16 | In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 gilt § 1783 entsprechend. In den Fällen | ||||
17 | des Satzes 1 Nummer 2 gilt § 1859 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. | ||||
18 | (3) Das Familiengericht hat die Befreiungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 | ||||
19 | aufzuheben, wenn sie das Vermögen des Pfleglings erheblich gefährden. Solange | ||||
20 | der Zuwendende lebt, ist zu einer Abweichung der von ihm erteilten | ||||
21 | Befreiungen seine Zustimmung erforderlich und genügend. Ist er zur Abgabe | ||||
22 | einer Erklärung dauerhaft außerstande oder ist sein Aufenthalt dauerhaft | ||||
23 | unbekannt, so hat das Familiengericht unter Beachtung der Voraussetzung des | ||||
24 | Satzes 1 die Zustimmung zu ersetzen. | ||||
25 | (4) Sofern der Pflegling nicht mittellos ist, bestimmt sich die Höhe des | ||||
26 | Stundensatzes des Zuwendungspflegers nach seinen für die Führung der | ||||
27 | Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen sowie nach dem Umfang und der | ||||
28 | Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. § 1881 gilt entsprechend. |
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