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§ 1809 BGB vollständige alte Fassung
§ 1809 BGB
Anlegung mit Sperrvermerk
Der Vormund soll Mündelgeld nach § 1807 Abs. 1 Nr. 5 nur mit der Bestimmung anlegen, dass zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormunds oder des Familiengerichts erforderlich ist.
(1) Wer unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft steht, erhält für
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anlegen, dass zur Erhebung des Geldes die Genehmigung des Gegenvormunds oder
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Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert
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des Familiengerichts erforderlich ist.
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sind, einen Pfleger. Der Pfleger hat die Pflicht und das Recht, die ihm
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übertragenen Angelegenheiten im Interesse des Pfleglings zu dessen Wohl zu
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besorgen und diesen zu vertreten.
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(2) Wird eine Pflegschaft erforderlich, so haben die Eltern oder der Vormund
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dies dem Familiengericht unverzüglich anzuzeigen.
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