(1) Die Vormundschaft wird grundsätzlich unentgeltlich geführt.
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(2) Der ehrenamtliche Vormund kann vom Mündel für seine zur Führung der
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Vormundschaft erforderlichen Aufwendungen Vorschuss oder Ersatz gemäß § 1877
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oder stattdessen die Aufwandspauschale gemäß § 1878 verlangen; die §§ 1879 und
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1880 gelten entsprechend. Das Familiengericht kann ihm abweichend von
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Absatz 1 eine angemessene Vergütung bewilligen. § 1876 Satz 2 gilt
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entsprechend.
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(3) Die Vormundschaft wird ausnahmsweise berufsmäßig geführt. Die
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Berufsmäßigkeit sowie Ansprüche des berufsmäßig tätigen Vormunds und des
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Vormundschaftsvereins auf Vergütung und Aufwendungsersatz bestimmen sich nach
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dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz.
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