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(1) Die im § 1806 vorgeschriebene Anlegung von Mündelgeld soll nur erfolgen:
(2) Die Landesgesetze können für die innerhalb ihres Geltungsbereichs belegenen Grundstücke die Grundsätze bestimmen, nach denen die Sicherheit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld festzustellen ist.
Art der Anlegung | Vermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Fortführung der Geschäfte | ||||
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t | 1 | Art der Anlegung | t | 1 | Vermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Fortführung der Geschäfte |
Art der Anlegung | Vermögensherausgabe, Schlussrechnungslegung und Fortführung der Geschäfte | ||||
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t | 1 | (1) Die im § 1806 vorgeschriebene Anlegung von Mündelgeld soll nur erfolgen: | t | 1 | Bei Beendigung der Vormundschaft finden die §§ 1872 bis 1874 mit der Maßgabe |
2 | 1. | 2 | entsprechende Anwendung, dass § 1872 Absatz 5 für Vormünder gilt, die bei | ||
3 | in Forderungen, für die eine sichere Hypothek an einem inländischen | 3 | Beendigung ihres Amtes gemäß § 1801 Absatz 1 und 3 befreit waren. | ||
4 | Grundstück besteht, oder in sicheren Grundschulden oder Rentenschulden an | ||||
5 | inländischen Grundstücken; | ||||
6 | 2. | ||||
7 | in verbrieften Forderungen gegen den Bund oder ein Land sowie in | ||||
8 | Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder Landesschuldbuch eines Landes | ||||
9 | eingetragen sind; | ||||
10 | 3. | ||||
11 | in verbrieften Forderungen, deren Verzinsung vom Bund oder einem Land | ||||
12 | gewährleistet ist; | ||||
13 | 4. | ||||
14 | in Wertpapieren, insbesondere Pfandbriefen, sowie in verbrieften Forderungen | ||||
15 | jeder Art gegen eine inländische kommunale Körperschaft oder die Kreditanstalt | ||||
16 | einer solchen Körperschaft, sofern die Wertpapiere oder die Forderungen von der | ||||
17 | Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zur Anlegung von Mündelgeld für | ||||
18 | geeignet erklärt sind; | ||||
19 | 5. | ||||
20 | bei einer inländischen öffentlichen Sparkasse, wenn sie von der zuständigen | ||||
21 | Behörde des Landes, in welchem sie ihren Sitz hat, zur Anlegung von Mündelgeld | ||||
22 | für geeignet erklärt ist, oder bei einem anderen Kreditinstitut, das einer für | ||||
23 | die Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehört. | ||||
24 | (2) Die Landesgesetze können für die innerhalb ihres Geltungsbereichs | ||||
25 | belegenen Grundstücke die Grundsätze bestimmen, nach denen die Sicherheit | ||||
26 | einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld festzustellen ist. |
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