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Sie können sich § 1803 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Was der Mündel von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden von einem Dritten unentgeltlich zugewendet wird, hat der Vormund nach den Anordnungen des Erblassers oder des Dritten zu verwalten, wenn die Anordnungen von dem Erblasser durch letztwillige Verfügung, von dem Dritten bei der Zuwendung getroffen worden sind.
(2) Der Vormund darf mit Genehmigung des Familiengerichts von den Anordnungen abweichen, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde.
(3) 1Zu einer Abweichung von den Anordnungen, die ein Dritter bei einer Zuwendung unter Lebenden getroffen hat, ist, solange er lebt, seine Zustimmung erforderlich und genügend. 2Die Zustimmung des Dritten kann durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn der Dritte zur Abgabe einer Erklärung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist.
Vermögensverwaltung bei Erbschaft oder Schenkung | Persönliche Anhörung; Besprechung mit dem Mündel | ||||
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t | 1 | Vermögensverwaltung bei Erbschaft oder Schenkung | t | 1 | Persönliche Anhörung; Besprechung mit dem Mündel |
Vermögensverwaltung bei Erbschaft oder Schenkung | Persönliche Anhörung; Besprechung mit dem Mündel | ||||
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t | 1 | (1) Was der Mündel von Todes wegen erwirbt oder was ihm unter Lebenden von | t | 1 | In geeigneten Fällen und soweit es nach dem Entwicklungsstand des Mündels |
2 | einem Dritten unentgeltlich zugewendet wird, hat der Vormund nach den | 2 | angezeigt ist, | ||
3 | Anordnungen des Erblassers oder des Dritten zu verwalten, wenn die Anordnungen | 3 | 1. | ||
4 | von dem Erblasser durch letztwillige Verfügung, von dem Dritten bei der | 4 | hat das Familiengericht den Mündel persönlich anzuhören, wenn Anhaltspunkte | ||
5 | Zuwendung getroffen worden sind. | 5 | bestehen, dass der Vormund pflichtwidrig die Rechte des Mündels nicht oder nicht | ||
6 | (2) Der Vormund darf mit Genehmigung des Familiengerichts von den Anordnungen | 6 | in geeigneter Weise beachtet oder seinen Pflichten als Vormund in anderer Weise | ||
7 | abweichen, wenn ihre Befolgung das Interesse des Mündels gefährden würde. | 7 | nicht nachkommt, | ||
8 | (3) Zu einer Abweichung von den Anordnungen, die ein Dritter bei einer | 8 | 2. | ||
9 | Zuwendung unter Lebenden getroffen hat, ist, solange er lebt, seine Zustimmung | 9 | soll das Familiengericht den Anfangs- und Jahresbericht des Vormunds über | ||
10 | erforderlich und genügend. Die Zustimmung des Dritten kann durch das | 10 | die persönlichen Verhältnisse des Mündels, die Rechnungslegung des Vormunds, | ||
11 | Familiengericht ersetzt werden, wenn der Dritte zur Abgabe einer Erklärung | 11 | wenn der Umfang des zu verwaltenden Vermögens dies rechtfertigt, sowie | ||
12 | dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dauernd unbekannt ist. | 12 | wesentliche Änderungen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des | ||
13 | Mündels mit dem Mündel persönlich besprechen; der Vormund kann hinzugezogen | ||||
14 | werden. |
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