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Sie können sich § 1799 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Gegenvormund hat darauf zu achten, dass der Vormund die Vormundschaft pflichtmäßig führt. 2Er hat dem Familiengericht Pflichtwidrigkeiten des Vormunds sowie jeden Fall unverzüglich anzuzeigen, in welchem das Familiengericht zum Einschreiten berufen ist, insbesondere den Tod des Vormunds oder den Eintritt eines anderen Umstands, infolge dessen das Amt des Vormunds endigt oder die Entlassung des Vormunds erforderlich wird.
(2) Der Vormund hat dem Gegenvormund auf Verlangen über die Führung der Vormundschaft Auskunft zu erteilen und die Einsicht der sich auf die Vormundschaft beziehenden Papiere zu gestatten.
Pflichten und Rechte des Gegenvormunds | Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte | ||||
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t | 1 | Pflichten und Rechte des Gegenvormunds | t | 1 | Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte |
Pflichten und Rechte des Gegenvormunds | Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte | ||||
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t | 1 | (1) Der Gegenvormund hat darauf zu achten, dass der Vormund die | t | 1 | (1) Der Vormund bedarf der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in |
2 | Vormundschaft pflichtmäßig führt. Er hat dem Familiengericht | 2 | denen ein Betreuer nach den §§ 1848 bis 1854 Nummer 1 bis 7 der Genehmigung | ||
3 | Pflichtwidrigkeiten des Vormunds sowie jeden Fall unverzüglich anzuzeigen, in | 3 | des Betreuungsgerichts bedarf, soweit sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes | ||
4 | welchem das Familiengericht zum Einschreiten berufen ist, insbesondere den Tod | 4 | ergibt. | ||
5 | des Vormunds oder den Eintritt eines anderen Umstands, infolge dessen das Amt | 5 | (2) Der Vormund bedarf abweichend von § 1853 Satz 1 Nummer 1 der Genehmigung | ||
6 | des Vormunds endigt oder die Entlassung des Vormunds erforderlich wird. | 6 | des Familiengerichts zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder eines | ||
7 | (2) Der Vormund hat dem Gegenvormund auf Verlangen über die Führung der | 7 | anderen Vertrags, durch den der Mündel zu wiederkehrenden Leistungen | ||
8 | Vormundschaft Auskunft zu erteilen und die Einsicht der sich auf die | 8 | verpflichtet wird, wenn das Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem | ||
9 | Vormundschaft beziehenden Papiere zu gestatten. | 9 | Eintritt seiner Volljährigkeit fortdauern soll. Eine Genehmigung ist nicht | ||
10 | erforderlich, wenn | ||||
11 | 1. | ||||
12 | der Vertrag geringe wirtschaftliche Bedeutung für den Mündel hat oder | ||||
13 | 2. | ||||
14 | das Vertragsverhältnis von dem Mündel nach Eintritt der Volljährigkeit | ||||
15 | spätestens zum Ablauf des 19. Lebensjahres ohne eigene Nachteile gekündigt | ||||
16 | werden kann. |
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