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Sie können sich § 1792 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Neben dem Vormund kann ein Gegenvormund bestellt werden. 2Ist das Jugendamt Vormund, so kann kein Gegenvormund bestellt werden; das Jugendamt kann Gegenvormund sein.
(2) Ein Gegenvormund soll bestellt werden, wenn mit der Vormundschaft eine Vermögensverwaltung verbunden ist, es sei denn, dass die Verwaltung nicht erheblich oder dass die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich zu führen ist.
(3) Ist die Vormundschaft von mehreren Vormündern nicht gemeinschaftlich zu führen, so kann der eine Vormund zum Gegenvormund des anderen bestellt werden.
(4) Auf die Berufung und Bestellung des Gegenvormunds sind die für die Begründung der Vormundschaft geltenden Vorschriften anzuwenden.
Gegenvormund | Gemeinschaftliche Führung der Vormundschaft, Zusammenarbeit von Vormund und Pfleger | ||||
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t | 1 | Gegenvormund | t | 1 | Gemeinschaftliche Führung der Vormundschaft, Zusammenarbeit von Vormund und |
2 | Pfleger |
Gegenvormund | Gemeinschaftliche Führung der Vormundschaft, Zusammenarbeit von Vormund und Pfleger | ||||
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t | 1 | (1) Neben dem Vormund kann ein Gegenvormund bestellt werden. Ist das | t | 1 | (1) Ehegatten führen die ihnen übertragene Vormundschaft gemeinschaftlich. |
2 | Jugendamt Vormund, so kann kein Gegenvormund bestellt werden; das Jugendamt | 2 | (2) Vormünder und Pfleger sind zur gegenseitigen Information und | ||
3 | kann Gegenvormund sein. | 3 | Zusammenarbeit im Interesse des Mündels zu dessen Wohl verpflichtet. | ||
4 | (2) Ein Gegenvormund soll bestellt werden, wenn mit der Vormundschaft eine | 4 | (3) Der nach § 1776 bestellte Pfleger hat bei seinen Entscheidungen die | ||
5 | Vermögensverwaltung verbunden ist, es sei denn, dass die Verwaltung nicht | 5 | Auffassung des Vormunds einzubeziehen. | ||
6 | erheblich oder dass die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich | 6 | (4) Der nach § 1777 bestellte Pfleger und der Vormund entscheiden in | ||
7 | zu führen ist. | 7 | Angelegenheiten, für die ihnen die Sorge gemeinsam zusteht, in gegenseitigem | ||
8 | (3) Ist die Vormundschaft von mehreren Vormündern nicht gemeinschaftlich zu | 8 | Einvernehmen. | ||
9 | führen, so kann der eine Vormund zum Gegenvormund des anderen bestellt werden. | 9 | (5) In den Fällen der Absätze 1 und 4 gilt § 1629 Absatz 1 Satz 2 und 4 | ||
10 | (4) Auf die Berufung und Bestellung des Gegenvormunds sind die für die | 10 | entsprechend. | ||
11 | Begründung der Vormundschaft geltenden Vorschriften anzuwenden. |
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