t | Bei der Bestellung des Vormunds kann die Entlassung für den Fall vorbehalten | t | (1) Der Vormund ist unabhängig und hat die Vormundschaft im Interesse des |
| werden, dass ein bestimmtes Ereignis eintritt oder nicht eintritt. | | Mündels zu dessen Wohl zu führen. |
| | | (2) Der Vormund hat die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis |
| | | des Mündels zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln zu |
| | | berücksichtigen und zu fördern. Der Vormund hat Angelegenheiten der |
| | | Personen- und der Vermögenssorge mit dem Mündel zu besprechen und ihn an |
| | | Entscheidungen zu beteiligen, soweit es nach dessen Entwicklungsstand |
| | | angezeigt ist; Einvernehmen ist anzustreben. Der Vormund soll bei seiner |
| | | Amtsführung im Interesse des Mündels zu dessen Wohl die Beziehung des Mündels |
| | | zu seinen Eltern einbeziehen. |
| | | (3) Der Vormund ist zum persönlichen Kontakt mit dem Mündel verpflichtet |
| | | und berechtigt. Er soll den Mündel in der Regel einmal im Monat in dessen |
| | | üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall sind kürzere oder |
| | | längere Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten. |
| | | (4) Der Vormund hat bei berechtigtem Interesse nahestehenden Angehörigen oder |
| | | sonstigen Vertrauenspersonen auf Verlangen Auskunft über die persönlichen |
| | | Verhältnisse des Mündels zu erteilen, soweit dies dem Wohl des Mündels nicht |
| | | widerspricht und dem Vormund zuzumuten ist. |
| | | (5) Wird der gewöhnliche Aufenthalt eines Mündels in den Bezirk eines |
| | | anderen Jugendamts verlegt, so hat der Vormund dem Jugendamt des bisherigen |
| | | gewöhnlichen Aufenthalts die Verlegung mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht für |
| | | den Vereinsvormund und den Vormundschaftsverein. |