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§ 1789 BGB vollständige alte Fassung
§ 1789 BGB
Bestellung durch das Familiengericht
1Der Vormund wird von dem Familiengericht durch Verpflichtung zu treuer und gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt.2Die Verpflichtung soll mittels Handschlags an Eides statt erfolgen.
§ 1789 BGB Synopse als volle Tabelle
§ 1789 BGB
Bestellung durch das Familiengericht
Änderungen Überschrift
Bestellung durch das Familiengericht
Sorge des Vormunds; Vertretung und Haftung des Mündels
(1) Der Vormund hat die Pflicht und das Recht, für die Person und das
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gewissenhafter Führung der Vormundschaft bestellt. Die Verpflichtung soll
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Vermögen des Mündels zu sorgen. Ausgenommen sind Angelegenheiten, für die
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mittels Handschlags an Eides statt erfolgen.
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ein Pfleger bestellt ist, es sei denn, die Angelegenheiten sind dem Pfleger
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mit dem Vormund zur gemeinsamen Wahrnehmung übertragen.
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(2) Der Vormund vertritt den Mündel. § 1824 gilt entsprechend. Das
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Familiengericht kann dem Vormund die Vertretung für einzelne Angelegenheiten
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entziehen. Die Entziehung soll nur erfolgen, wenn das Interesse des
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Mündels zu dem Interesse des Vormunds, eines von diesem vertretenen Dritten
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oder einer der in § 1824 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Personen in
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erheblichem Gegensatz steht.
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(3) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Vertretungsmacht nach Absatz 2
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gegenüber dem Mündel begründet werden, haftet der Mündel entsprechend § 1629a.
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