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(1) Die Übernahme der Vormundschaft kann ablehnen:
(2) Das Ablehnungsrecht erlischt, wenn es nicht vor der Bestellung bei dem Familiengericht geltend gemacht wird.
Ablehnungsrecht | Amtsvormundschaft bei Fehlen eines sorgeberechtigten Elternteils | ||||
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t | 1 | Ablehnungsrecht | t | 1 | Amtsvormundschaft bei Fehlen eines sorgeberechtigten Elternteils |
Ablehnungsrecht | Amtsvormundschaft bei Fehlen eines sorgeberechtigten Elternteils | ||||
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t | 1 | (1) Die Übernahme der Vormundschaft kann ablehnen: | t | 1 | Mit der Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet |
2 | 1. | 2 | sind und das eines Vormunds bedarf, wird das Jugendamt Vormund, wenn das Kind | ||
3 | ein Elternteil, welcher zwei oder mehr noch nicht schulpflichtige Kinder | 3 | seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Dies gilt nicht, wenn | ||
4 | überwiegend betreut oder glaubhaft macht, dass die ihm obliegende Fürsorge für | 4 | bereits vor der Geburt des Kindes ein Vormund bestellt ist. Wurde die | ||
5 | die Familie die Ausübung des Amts dauernd besonders erschwert, | 5 | Vaterschaft nach § 1592 Nummer 1 oder 2 durch Anfechtung beseitigt und bedarf | ||
6 | 2. | 6 | das Kind eines Vormunds, so wird das Jugendamt in dem Zeitpunkt Vormund, in | ||
7 | wer das 60. Lebensjahr vollendet hat, | 7 | dem die Entscheidung rechtskräftig wird. | ||
8 | 3. | ||||
9 | wem die Sorge für die Person oder das Vermögen von mehr als drei | ||||
10 | minderjährigen Kindern zusteht, | ||||
11 | 4. | ||||
12 | wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die Vormundschaft | ||||
13 | ordnungsmäßig zu führen, | ||||
14 | 5. | ||||
15 | wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitz des Familiengerichts die | ||||
16 | Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung führen kann, | ||||
17 | 6. | ||||
18 | (weggefallen) | ||||
19 | 7. | ||||
20 | wer mit einem anderen zur gemeinschaftlichen Führung der Vormundschaft | ||||
21 | bestellt werden soll, | ||||
22 | 8. | ||||
23 | wer mehr als eine Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft führt; die | ||||
24 | Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine; die | ||||
25 | Führung von zwei Gegenvormundschaften steht der Führung einer Vormundschaft | ||||
26 | gleich. | ||||
27 | (2) Das Ablehnungsrecht erlischt, wenn es nicht vor der Bestellung bei dem | ||||
28 | Familiengericht geltend gemacht wird. |
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