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§ 1785 BGB vollständige alte Fassung
§ 1785 BGB
Übernahmepflicht
Jeder Deutsche hat die Vormundschaft, für die er von dem Familiengericht ausgewählt wird, zu übernehmen, sofern nicht seiner Bestellung zum Vormund einer der in den §§ 1780 bis 1784 bestimmten Gründe entgegensteht.
§ 1785 BGB Synopse als volle Tabelle
§ 1785 BGB
Übernahmepflicht
Änderungen Überschrift
Übernahmepflicht
Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen
(1) Die vom Familiengericht ausgewählte Person ist verpflichtet, die
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ausgewählt wird, zu übernehmen, sofern nicht seiner Bestellung zum Vormund
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Vormundschaft zu übernehmen, wenn ihr die Übernahme unter Berücksichtigung
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einer der in den §§ 1780 bis 1784 bestimmten Gründe entgegensteht.
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ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden
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kann.
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(2) Die ausgewählte Person darf erst dann zum Vormund bestellt werden, wenn
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sie sich zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat.
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(3) Der Vormundschaftsverein und der Vereinsvormund dürfen nur mit
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Einwilligung des Vereins bestellt werden.
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