(1) Die benannte Person darf als Vormund ohne ihre Zustimmung nur übergangen
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werden, wenn
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1.
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sie nach § 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll,
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2.
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ihre Bestellung dem Wohl des Mündels widersprechen würde,
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3.
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der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung
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widerspricht,
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4.
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sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Übernahme der
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Vormundschaft verhindert ist oder
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sie sich nicht binnen vier Wochen ab der Aufforderung des Familiengerichts
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zur Übernahme der Vormundschaft bereit erklärt hat.
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(2) Wurde die benannte Person gemäß Absatz 1 Nummer 4 übergangen und war sie
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nur vorübergehend verhindert, so ist sie auf ihren Antrag anstelle des
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bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen, wenn
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1.
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sie den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Bestellung des
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bisherigen Vormunds gestellt hat,
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die Entlassung des bisherigen Vormunds dem Wohl des Mündels nicht
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widerspricht und
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der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Entlassung des
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bisherigen Vormunds nicht widerspricht.
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