(1) Sind die erforderlichen Ermittlungen zur Auswahl des geeigneten Vormunds
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insbesondere im persönlichen Umfeld des Mündels im Zeitpunkt der Anordnung der
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Vormundschaft noch nicht abgeschlossen oder besteht ein vorübergehendes
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Hindernis für die Bestellung des Vormunds, bestellt das Familiengericht einen
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vorläufigen Vormund.
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(2) Der Vormundschaftsverein überträgt die Aufgaben des vorläufigen
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Vormunds einzelnen seiner Mitarbeiter; § 1784 gilt entsprechend. Der
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Vormundschaftsverein hat dem Familiengericht alsbald, spätestens binnen zwei
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Wochen nach seiner Bestellung zum vorläufigen Vormund mitzuteilen, welchem
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Mitarbeiter die Ausübung der Aufgaben des vorläufigen Vormunds übertragen
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worden sind.
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(3) Das Familiengericht hat den Vormund alsbald, längstens aber binnen
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drei Monaten ab Bestellung des vorläufigen Vormunds zu bestellen. Die
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Frist kann durch Beschluss des Gerichts nach Anhörung der Beteiligten um
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höchstens weitere drei Monate verlängert werden, wenn trotz eingeleiteter
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Ermittlungen des Familiengerichts der für den Mündel am besten geeignete
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Zum Vormund soll nicht bestellt werden:
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Vormund noch nicht bestellt werden konnte.
2
1.
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(4) Die Bestellung des Jugendamtes oder eines Vereinsmitarbeiters zum Vormund
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wer minderjährig ist,
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ist auch erforderlich, wenn das Familiengericht das Jugendamt oder einen
4
2.
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Vormundschaftsverein zuvor als vorläufigen Vormund ausgewählt hat.
5
derjenige, für den ein Betreuer bestellt ist.
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(5) Mit der Bestellung des Vormunds endet das Amt des vorläufigen Vormunds.
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