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Sie können sich § 1779 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1776 Berufenen zu übertragen, so hat das Familiengericht nach Anhörung des Jugendamts den Vormund auszuwählen.
(2) 1Das Familiengericht soll eine Person auswählen, die nach ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. 2Bei der Auswahl unter mehreren geeigneten Personen sind der mutmaßliche Wille der Eltern, die persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen.
(3) 1Das Familiengericht soll bei der Auswahl des Vormunds Verwandte oder Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. 2Die Verwandten und Verschwägerten können von dem Mündel Ersatz ihrer Auslagen verlangen; der Betrag der Auslagen wird von dem Familiengericht festgesetzt.
Auswahl durch das Familiengericht | Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds | ||||
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t | 1 | Auswahl durch das Familiengericht | t | 1 | Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds |
Auswahl durch das Familiengericht | Eignung der Person; Vorrang des ehrenamtlichen Vormunds | ||||
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t | 1 | (1) Ist die Vormundschaft nicht einem nach § 1776 Berufenen zu übertragen, so | t | 1 | (1) Eine natürliche Person muss nach |
2 | hat das Familiengericht nach Anhörung des Jugendamts den Vormund auszuwählen. | 2 | 1. | ||
3 | (2) Das Familiengericht soll eine Person auswählen, die nach ihren | 3 | ihren Kenntnissen und Erfahrungen, | ||
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5 | ihren persönlichen Eigenschaften, | ||||
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4 | persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie nach den sonstigen | 7 | ihren persönlichen Verhältnissen und ihrer Vermögenslage sowie | ||
5 | Umständen zur Führung der Vormundschaft geeignet ist. Bei der Auswahl | 8 | 4. | ||
6 | unter mehreren geeigneten Personen sind der mutmaßliche Wille der Eltern, die | 9 | ihrer Fähigkeit und Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den anderen an der | ||
7 | persönlichen Bindungen des Mündels, die Verwandtschaft oder Schwägerschaft mit | 10 | Erziehung des Mündels beteiligten Personen | ||
8 | dem Mündel sowie das religiöse Bekenntnis des Mündels zu berücksichtigen. | 11 | geeignet sein, die Vormundschaft so zu führen, wie es das Wohl des Mündels | ||
9 | (3) Das Familiengericht soll bei der Auswahl des Vormunds Verwandte oder | 12 | erfordert. | ||
10 | Verschwägerte des Mündels hören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung und | 13 | (2) Eine natürliche Person, die geeignet und bereit ist, die Vormundschaft | ||
11 | ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. Die Verwandten und | 14 | ehrenamtlich zu führen, hat gegenüber den in § 1774 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 | ||
12 | Verschwägerten können von dem Mündel Ersatz ihrer Auslagen verlangen; der | 15 | genannten Vormündern Vorrang. Von ihrer Eignung ist auch dann auszugehen, | ||
13 | Betrag der Auslagen wird von dem Familiengericht festgesetzt. | 16 | wenn ein zusätzlicher Pfleger nach § 1776 bestellt wird. |
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