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Sie können sich § 1713 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. 2Steht die elterliche Sorge für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. 3Der Antrag kann auch von einem nach § 1776 berufenen Vormund gestellt werden. 4Er kann nicht durch einen Vertreter gestellt werden.
(2) 1Vor der Geburt des Kindes kann die werdende Mutter den Antrag auch dann stellen, wenn das Kind, sofern es bereits geboren wäre, unter Vormundschaft stünde. 2Ist die werdende Mutter in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so kann sie den Antrag nur selbst stellen; sie bedarf hierzu nicht der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. 3Für eine geschäftsunfähige werdende Mutter kann nur ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen.
Antragsberechtigte | Antragsberechtigte | ||||
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f | 1 | (1) Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der | f | 1 | (1) Den Antrag kann ein Elternteil stellen, dem für den Aufgabenkreis der |
2 | beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder | 2 | beantragten Beistandschaft die alleinige elterliche Sorge zusteht oder | ||
3 | zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. Steht die elterliche Sorge | 3 | zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. Steht die elterliche Sorge | ||
4 | für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil | 4 | für das Kind den Eltern gemeinsam zu, kann der Antrag von dem Elternteil | ||
5 | gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Der Antrag kann | 5 | gestellt werden, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Der Antrag kann | ||
t | 6 | auch von einem nach § 1776 berufenen Vormund gestellt werden. Er kann | t | 6 | auch von einem ehrenamtlichen Vormund, sowie von einer Pflegeperson, der nach |
7 | § 1630 Absatz 3 Angelegenheiten der elterlichen Sorge übertragen wurden, | ||||
7 | nicht durch einen Vertreter gestellt werden. | 8 | gestellt werden. Er kann nicht durch einen Vertreter gestellt werden. | ||
8 | (2) Vor der Geburt des Kindes kann die werdende Mutter den Antrag auch | 9 | (2) Vor der Geburt des Kindes kann die werdende Mutter den Antrag auch | ||
9 | dann stellen, wenn das Kind, sofern es bereits geboren wäre, unter | 10 | dann stellen, wenn das Kind, sofern es bereits geboren wäre, unter | ||
10 | Vormundschaft stünde. Ist die werdende Mutter in der Geschäftsfähigkeit | 11 | Vormundschaft stünde. Ist die werdende Mutter in der Geschäftsfähigkeit | ||
11 | beschränkt, so kann sie den Antrag nur selbst stellen; sie bedarf hierzu nicht | 12 | beschränkt, so kann sie den Antrag nur selbst stellen; sie bedarf hierzu nicht | ||
12 | der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Für eine geschäftsunfähige | 13 | der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Für eine geschäftsunfähige | ||
13 | werdende Mutter kann nur ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen. | 14 | werdende Mutter kann nur ihr gesetzlicher Vertreter den Antrag stellen. |
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