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Sie können sich § 1643 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Zu Rechtsgeschäften für das Kind bedürfen die Eltern der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen nach § 1821 und nach § 1822 Nr. 1, 3, 5, 8 bis 11 ein Vormund der Genehmigung bedarf.
(2) 1Das Gleiche gilt für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses sowie für den Verzicht auf einen Pflichtteil. 2Tritt der Anfall an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils ein, der das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, so ist die Genehmigung nur erforderlich, wenn dieser neben dem Kind berufen war.
(3) Die Vorschriften der §§ 1825, 1828 bis 1831 sind entsprechend anzuwenden.
Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte | Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte | ||||
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t | 1 | Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte | t | 1 | Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte |
Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte | Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte | ||||
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t | 1 | (1) Zu Rechtsgeschäften für das Kind bedürfen die Eltern der Genehmigung des | t | 1 | (1) Die Eltern bedürfen der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in |
2 | Familiengerichts in den Fällen, in denen nach § 1821 und nach § 1822 Nr. 1, 3, | 2 | denen ein Betreuer nach den §§ 1850 bis 1854 der Genehmigung des | ||
3 | 5, 8 bis 11 ein Vormund der Genehmigung bedarf. | 3 | Betreuungsgerichts bedarf, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 5 etwas | ||
4 | (2) Das Gleiche gilt für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines | 4 | anderes ergibt. | ||
5 | Vermächtnisses sowie für den Verzicht auf einen Pflichtteil. Tritt der | 5 | (2) Nicht genehmigungsbedürftig gemäß § 1850 sind Verfügungen über | ||
6 | Anfall an das Kind erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils ein, der | 6 | Grundpfandrechte sowie Verpflichtungen zu einer solchen Verfügung. | ||
7 | das Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, so ist die | 7 | (3) Tritt der Anfall einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses an das Kind | ||
8 | Genehmigung nur erforderlich, wenn dieser neben dem Kind berufen war. | 8 | erst infolge der Ausschlagung eines Elternteils ein, der das Kind allein oder | ||
9 | (3) Die Vorschriften der §§ 1825, 1828 bis 1831 sind entsprechend anzuwenden. | 9 | gemeinsam mit dem anderen Elternteil vertritt, ist die Genehmigung abweichend | ||
10 | von § 1851 Nummer 1 nur dann erforderlich, wenn der Elternteil neben dem Kind | ||||
11 | berufen war. Ein Auseinandersetzungsvertrag und eine Vereinbarung, mit der | ||||
12 | das Kind aus einer Erbengemeinschaft ausscheidet, bedarf keiner Genehmigung. | ||||
13 | (4) Die Eltern bedürfen abweichend von § 1853 Satz 1 Nummer 1 der Genehmigung | ||||
14 | zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrags oder eines anderen Vertrags, | ||||
15 | durch den das Kind zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, wenn das | ||||
16 | Vertragsverhältnis länger als ein Jahr nach dem Eintritt der Volljährigkeit | ||||
17 | des Kindes fortdauern soll. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn | ||||
18 | 1. | ||||
19 | es sich um einen Ausbildungs-, Dienst- oder Arbeitsvertrag handelt, | ||||
20 | 2. | ||||
21 | der Vertrag geringe wirtschaftliche Bedeutung für das Kind hat oder | ||||
22 | 3. | ||||
23 | das Vertragsverhältnis von dem Kind nach Eintritt der Volljährigkeit | ||||
24 | spätestens zum Ablauf des 19. Lebensjahres ohne eigene Nachteile gekündigt | ||||
25 | werden kann. | ||||
26 | § 1853 Satz 1 Nummer 2 ist nicht anzuwenden. | ||||
27 | (5) § 1854 Nummer 6 bis 8 ist nicht anzuwenden. |
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