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Sie können sich § 1638 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches das Kind von Todes wegen erwirbt oder welches ihm unter Lebenden unentgeltlich zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht verwalten sollen.
(2) Was das Kind auf Grund eines zu einem solchen Vermögen gehörenden Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem Vermögen gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Vermögen bezieht, können die Eltern gleichfalls nicht verwalten.
(3) 1Ist durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung bestimmt, dass ein Elternteil das Vermögen nicht verwalten soll, so verwaltet es der andere Elternteil. 2Insoweit vertritt dieser das Kind.
Beschränkung der Vermögenssorge | Beschränkung der Vermögenssorge | ||||
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t | 1 | Beschränkung der Vermögenssorge | t | 1 | Beschränkung der Vermögenssorge |
Beschränkung der Vermögenssorge | Beschränkung der Vermögenssorge | ||||
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f | 1 | (1) Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches das Kind | f | 1 | (1) Die Vermögenssorge erstreckt sich nicht auf das Vermögen, welches das Kind |
t | 2 | von Todes wegen erwirbt oder welches ihm unter Lebenden unentgeltlich | t | 2 | von Todes wegen, durch unentgeltliche Zuwendung auf den Todesfall oder unter |
3 | zugewendet wird, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der | 3 | Lebenden erwirbt, wenn der Erblasser durch letztwillige Verfügung, der | ||
4 | Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht | 4 | Zuwendende bei der Zuwendung bestimmt hat, dass die Eltern das Vermögen nicht | ||
5 | verwalten sollen. | 5 | verwalten sollen. | ||
6 | (2) Was das Kind auf Grund eines zu einem solchen Vermögen gehörenden Rechts | 6 | (2) Was das Kind auf Grund eines zu einem solchen Vermögen gehörenden Rechts | ||
7 | oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem | 7 | oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zu dem | ||
8 | Vermögen gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das | 8 | Vermögen gehörenden Gegenstands oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das | ||
9 | sich auf das Vermögen bezieht, können die Eltern gleichfalls nicht verwalten. | 9 | sich auf das Vermögen bezieht, können die Eltern gleichfalls nicht verwalten. | ||
10 | (3) Ist durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung bestimmt, dass | 10 | (3) Ist durch letztwillige Verfügung oder bei der Zuwendung bestimmt, dass | ||
11 | ein Elternteil das Vermögen nicht verwalten soll, so verwaltet es der andere | 11 | ein Elternteil das Vermögen nicht verwalten soll, so verwaltet es der andere | ||
12 | Elternteil. Insoweit vertritt dieser das Kind. | 12 | Elternteil. Insoweit vertritt dieser das Kind. |
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