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Sie können sich § 1596 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen. 2Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich. 3Für einen Geschäftsunfähigen kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. 4Für die Zustimmung der Mutter gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
(2) 1Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen. 2Im Übrigen kann ein Kind, das in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur selbst zustimmen; es bedarf hierzu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
(3) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst anerkennen oder zustimmen; § 1903 bleibt unberührt.
(4) Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden.
Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit | Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit | ||||
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t | 1 | Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit | t | 1 | Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit |
Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit | Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit | ||||
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f | 1 | (1) Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst | f | 1 | (1) Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst |
2 | anerkennen. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich. | 2 | anerkennen. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich. | ||
3 | Für einen Geschäftsunfähigen kann der gesetzliche Vertreter mit | 3 | Für einen Geschäftsunfähigen kann der gesetzliche Vertreter mit | ||
4 | Genehmigung des Familiengerichts anerkennen; ist der gesetzliche Vertreter ein | 4 | Genehmigung des Familiengerichts anerkennen; ist der gesetzliche Vertreter ein | ||
5 | Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Für die | 5 | Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Für die | ||
6 | Zustimmung der Mutter gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. | 6 | Zustimmung der Mutter gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend. | ||
7 | (2) Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, | 7 | (2) Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, | ||
8 | kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen. Im Übrigen | 8 | kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen. Im Übrigen | ||
9 | kann ein Kind, das in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur selbst | 9 | kann ein Kind, das in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur selbst | ||
10 | zustimmen; es bedarf hierzu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. | 10 | zustimmen; es bedarf hierzu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. | ||
11 | (3) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst anerkennen oder zustimmen; | 11 | (3) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst anerkennen oder zustimmen; | ||
t | 12 | § 1903 bleibt unberührt. | t | 12 | § 1825 bleibt unberührt. |
13 | (4) Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten | 13 | (4) Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten | ||
14 | erklärt werden. | 14 | erklärt werden. |
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