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Sie können sich § 1412 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen oder geändert, so können sie hieraus einem Dritten gegenüber Einwendungen gegen ein Rechtsgeschäft, das zwischen einem von ihnen und dem Dritten vorgenommen worden ist, nur herleiten, wenn der Ehevertrag im Güterrechtsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als das Rechtsgeschäft vorgenommen wurde; Einwendungen gegen ein rechtskräftiges Urteil, das zwischen einem der Ehegatten und dem Dritten ergangen ist, sind nur zulässig, wenn der Ehevertrag eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als der Rechtsstreit anhängig wurde.
(2) Das Gleiche gilt, wenn die Ehegatten eine im Güterrechtsregister eingetragene Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag aufheben oder ändern.
Wirkung gegenüber Dritten | Wirkungen gegenüber Dritten | ||||
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t | 1 | Wirkung gegenüber Dritten | t | 1 | Wirkungen gegenüber Dritten |
Wirkung gegenüber Dritten | Wirkungen gegenüber Dritten | ||||
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t | 1 | (1) Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen oder | t | 1 | Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen oder geändert |
2 | oder haben sie eine Vereinbarung über den Güterstand aufgehoben oder geändert, | ||||
2 | geändert, so können sie hieraus einem Dritten gegenüber Einwendungen gegen ein | 3 | so können sie hieraus einem Dritten gegenüber Einwendungen | ||
3 | Rechtsgeschäft, das zwischen einem von ihnen und dem Dritten vorgenommen | 4 | 1. | ||
4 | worden ist, nur herleiten, wenn der Ehevertrag im Güterrechtsregister des | 5 | gegen ein Rechtsgeschäft, das zwischen einem der Ehegatten und dem Dritten | ||
5 | zuständigen Amtsgerichts eingetragen oder dem Dritten bekannt war, als das | 6 | vorgenommen worden ist, nur herleiten, wenn das Vorhandensein eines Ehevertrages | ||
6 | Rechtsgeschäft vorgenommen wurde; Einwendungen gegen ein rechtskräftiges | 7 | dem Dritten bei Vornahme des Rechtsgeschäfts bekannt gewesen oder infolge grober | ||
7 | Urteil, das zwischen einem der Ehegatten und dem Dritten ergangen ist, sind | 8 | Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, oder | ||
8 | nur zulässig, wenn der Ehevertrag eingetragen oder dem Dritten bekannt war, | 9 | 2. | ||
9 | als der Rechtsstreit anhängig wurde. | 10 | gegen ein rechtskräftiges Urteil, das zwischen einem der Ehegatten und dem | ||
10 | (2) Das Gleiche gilt, wenn die Ehegatten eine im Güterrechtsregister | 11 | Dritten ergangen ist, nur herleiten, wenn das Vorhandensein eines Ehevertrages | ||
11 | eingetragene Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse durch Ehevertrag | 12 | dem Dritten bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Rechtsstreits bekannt | ||
12 | aufheben oder ändern. | 13 | gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. |
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