Lade...
Lade...
Sie können sich § 1358 BGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(weggefallen)
Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge | |||||
---|---|---|---|---|---|
t | t | 1 | Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge |
Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge | |||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | (weggefallen) | t | 1 | (1) Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine |
2 | Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen (vertretener | ||||
3 | Ehegatte), ist der andere Ehegatte (vertretender Ehegatte) berechtigt, für den | ||||
4 | vertretenen Ehegatten | ||||
5 | 1. | ||||
6 | in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche | ||||
7 | Eingriffe einzuwilligen oder sie zu untersagen sowie ärztliche Aufklärungen | ||||
8 | entgegenzunehmen, | ||||
9 | 2. | ||||
10 | Behandlungsverträge, Krankenhausverträge oder Verträge über eilige Maßnahmen | ||||
11 | der Rehabilitation und der Pflege abzuschließen und durchzusetzen, | ||||
12 | 3. | ||||
13 | über Maßnahmen nach § 1831 Absatz 4 zu entscheiden, sofern die Dauer der | ||||
14 | Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet, und | ||||
15 | 4. | ||||
16 | Ansprüche, die dem vertretenen Ehegatten aus Anlass der Erkrankung gegenüber | ||||
17 | Dritten zustehen, geltend zu machen und an die Leistungserbringer aus den | ||||
18 | Verträgen nach Nummer 2 abzutreten oder Zahlung an diese zu verlangen. | ||||
19 | (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 und hinsichtlich der in | ||||
20 | Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Angelegenheiten sind behandelnde Ärzte | ||||
21 | gegenüber dem vertretenden Ehegatten von ihrer Schweigepflicht entbunden. Dieser | ||||
22 | darf die diese Angelegenheiten betreffenden Krankenunterlagen einsehen | ||||
23 | und ihre Weitergabe an Dritte bewilligen. | ||||
24 | (3) Die Berechtigungen nach den Absätzen 1 und 2 bestehen nicht, wenn | ||||
25 | 1. | ||||
26 | die Ehegatten getrennt leben, | ||||
27 | 2. | ||||
28 | dem vertretenden Ehegatten oder dem behandelnden Arzt bekannt ist, dass der | ||||
29 | vertretene Ehegatte | ||||
30 | a) | ||||
31 | eine Vertretung durch ihn in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten | ||||
32 | Angelegenheiten ablehnt oder | ||||
33 | b) | ||||
34 | jemanden zur Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, soweit | ||||
35 | diese Vollmacht die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten | ||||
36 | umfasst, | ||||
37 | 3. | ||||
38 | für den vertretenen Ehegatten ein Betreuer bestellt ist, soweit dessen | ||||
39 | Aufgabenkreis die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten | ||||
40 | umfasst, oder | ||||
41 | 4. | ||||
42 | die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen oder mehr als sechs | ||||
43 | Monate seit dem durch den Arzt nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 festgestellten | ||||
44 | Zeitpunkt vergangen sind. | ||||
45 | (4) Der Arzt, gegenüber dem das Vertretungsrecht ausgeübt wird, hat | ||||
46 | 1. | ||||
47 | das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 und den Zeitpunkt, zu dem | ||||
48 | diese spätestens eingetreten sind, schriftlich zu bestätigen, | ||||
49 | 2. | ||||
50 | dem vertretenden Ehegatten die Bestätigung nach Nummer 1 mit einer | ||||
51 | schriftlichen Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 | ||||
52 | und das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe des Absatzes 3 vorzulegen und | ||||
53 | 3. | ||||
54 | sich von dem vertretenden Ehegatten schriftlich versichern zu lassen, dass | ||||
55 | a) | ||||
56 | das Vertretungsrecht wegen der Bewusstlosigkeit oder Krankheit, aufgrund | ||||
57 | derer der Ehegatte seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht | ||||
58 | besorgen kann, bisher nicht ausgeübt wurde und | ||||
59 | b) | ||||
60 | kein Ausschlussgrund des Absatzes 3 vorliegt. | ||||
61 | Das Dokument mit der Bestätigung nach Satz 1 Nummer 1 und der Versicherung | ||||
62 | nach Satz 1 Nummer 3 ist dem vertretenden Ehegatten für die weitere Ausübung | ||||
63 | des Vertretungsrechts auszuhändigen. | ||||
64 | (5) Das Vertretungsrecht darf ab der Bestellung eines Betreuers, dessen | ||||
65 | Aufgabenkreis die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten | ||||
66 | umfasst, nicht mehr ausgeübt werden. | ||||
67 | (6) § 1821 Absatz 2 bis 4, § 1827 Absatz 1 bis 3, § 1828 Absatz 1 und 2, § | ||||
68 | 1829 Absatz 1 bis 4 sowie § 1831 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 gelten | ||||
69 | entsprechend. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.