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Sie können sich § 266 BewG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die erste Hauptfeststellung für die Grundsteuerwerte nach § 221 wird auf den 1. Januar 2022 für die Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 durchgeführt.
(2) 1Für die Anwendung des § 219 Absatz 3 bei der Hauptfeststellung nach Absatz 1 ist zu unterstellen, dass anstelle von Einheitswerten Grundsteuerwerte für die Besteuerung nach dem Grundsteuergesetz in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung von Bedeutung sind. 2Die Steuerbefreiungen des Grundsteuergesetzes in der am 1. Januar 2022 gültigen Fassung sind bei der Hauptfeststellung nach Absatz 1 zu beachten. 3Bei Artfortschreibungen und Zurechnungsfortschreibungen nach § 222 Absatz 2 ist von der Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 bis zum 1. Januar 2025 zu unterstellen, dass anstelle von Einheitswerten Grundsteuerwerte nach dem Grundsteuergesetz in der jeweils geltenden Fassung von Bedeutung sind.
(3) Werden der Finanzbehörde durch eine Erklärung im Sinne des § 228 auf den 1. Januar 2022 für die Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Grundstücks vor dem 1. Januar 2022 eingetretene Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse erstmals bekannt, sind diese bei Fortschreibungen nach § 22 und Nachfeststellungen nach § 23 auf Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 2022 nicht zu berücksichtigen.
(4) 1Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide und Grundsteuerbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden, werden kraft Gesetzes zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, soweit sie auf den §§ 19 bis 23, 27, 76, 79 Absatz 5, § 93 Absatz 1 Satz 2 des Bewertungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1970 (BGBl. 2I S. 1118) beruhen.
Erstmalige Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils | Erstmalige Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils | ||||
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t | 1 | Erstmalige Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils | t | 1 | Erstmalige Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils |
Erstmalige Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils | Erstmalige Anwendung des Siebenten Abschnitts des Zweiten Teils | ||||
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f | 1 | (1) Die erste Hauptfeststellung für die Grundsteuerwerte nach § 221 wird auf | f | 1 | (1) Die erste Hauptfeststellung für die Grundsteuerwerte nach § 221 wird auf |
2 | den 1. Januar 2022 für die Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 | 2 | den 1. Januar 2022 für die Hauptveranlagung auf den 1. Januar 2025 | ||
3 | durchgeführt. | 3 | durchgeführt. | ||
4 | (2) Für die Anwendung des § 219 Absatz 3 bei der Hauptfeststellung nach | 4 | (2) Für die Anwendung des § 219 Absatz 3 bei der Hauptfeststellung nach | ||
5 | Absatz 1 ist zu unterstellen, dass anstelle von Einheitswerten | 5 | Absatz 1 ist zu unterstellen, dass anstelle von Einheitswerten | ||
6 | Grundsteuerwerte für die Besteuerung nach dem Grundsteuergesetz in der am 1. | 6 | Grundsteuerwerte für die Besteuerung nach dem Grundsteuergesetz in der am 1. | ||
7 | Januar 2022 geltenden Fassung von Bedeutung sind. Die Steuerbefreiungen | 7 | Januar 2022 geltenden Fassung von Bedeutung sind. Die Steuerbefreiungen | ||
8 | des Grundsteuergesetzes in der am 1. Januar 2022 gültigen Fassung sind bei der | 8 | des Grundsteuergesetzes in der am 1. Januar 2022 gültigen Fassung sind bei der | ||
9 | Hauptfeststellung nach Absatz 1 zu beachten. Bei Artfortschreibungen und | 9 | Hauptfeststellung nach Absatz 1 zu beachten. Bei Artfortschreibungen und | ||
10 | Zurechnungsfortschreibungen nach § 222 Absatz 2 ist von der Hauptfeststellung | 10 | Zurechnungsfortschreibungen nach § 222 Absatz 2 ist von der Hauptfeststellung | ||
11 | auf den 1. Januar 2022 bis zum 1. Januar 2025 zu unterstellen, dass anstelle | 11 | auf den 1. Januar 2022 bis zum 1. Januar 2025 zu unterstellen, dass anstelle | ||
12 | von Einheitswerten Grundsteuerwerte nach dem Grundsteuergesetz in der jeweils | 12 | von Einheitswerten Grundsteuerwerte nach dem Grundsteuergesetz in der jeweils | ||
13 | geltenden Fassung von Bedeutung sind. | 13 | geltenden Fassung von Bedeutung sind. | ||
14 | (3) Werden der Finanzbehörde durch eine Erklärung im Sinne des § 228 auf den | 14 | (3) Werden der Finanzbehörde durch eine Erklärung im Sinne des § 228 auf den | ||
15 | 1. Januar 2022 für die Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft | 15 | 1. Januar 2022 für die Bewertung eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft | ||
16 | oder eines Grundstücks vor dem 1. Januar 2022 eingetretene Änderungen der | 16 | oder eines Grundstücks vor dem 1. Januar 2022 eingetretene Änderungen der | ||
17 | tatsächlichen Verhältnisse erstmals bekannt, sind diese bei Fortschreibungen | 17 | tatsächlichen Verhältnisse erstmals bekannt, sind diese bei Fortschreibungen | ||
18 | nach § 22 und Nachfeststellungen nach § 23 auf Feststellungszeitpunkte vor dem | 18 | nach § 22 und Nachfeststellungen nach § 23 auf Feststellungszeitpunkte vor dem | ||
19 | 1. Januar 2022 nicht zu berücksichtigen. | 19 | 1. Januar 2022 nicht zu berücksichtigen. | ||
20 | (4) Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide und | 20 | (4) Einheitswertbescheide, Grundsteuermessbescheide und | ||
21 | Grundsteuerbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden, werden kraft | 21 | Grundsteuerbescheide, die vor dem 1. Januar 2025 erlassen wurden, werden kraft | ||
22 | Gesetzes zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, soweit | 22 | Gesetzes zum 31. Dezember 2024 mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben, soweit | ||
23 | sie auf den §§ 19 bis 23, 27, 76, 79 Absatz 5, § 93 Absatz 1 Satz 2 des | 23 | sie auf den §§ 19 bis 23, 27, 76, 79 Absatz 5, § 93 Absatz 1 Satz 2 des | ||
24 | Bewertungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 und 3 des | 24 | Bewertungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 und 3 des | ||
25 | Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 2 des | 25 | Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes in der Fassung des Artikels 2 des | ||
t | 26 | Gesetzes vom 22. Juli 1970 (BGBl. I S. 1118) beruhen. | t | 26 | Gesetzes vom 22. Juli 1970 (BGBl. I S. 1118) beruhen. Für die |
27 | Bewertung des inländischen Grundbesitzes (§ 19 Absatz 1 in der Fassung vom 31. | ||||
28 | Dezember 2024) für Zwecke der Grundsteuer bis einschließlich zum Kalenderjahr | ||||
29 | 2024 ist das Bewertungsgesetz in der Fassung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I | ||||
30 | S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. | ||||
31 | I S. 2464) geändert worden ist, weiter anzuwenden. | ||||
32 | (5) Bestehende wirtschaftliche Einheiten, die für Zwecke der Einheitsbewertung | ||||
33 | unter Anwendung der §§ 26 oder 34 Absatz 4 bis 6 in der bis zum 31. Dezember | ||||
34 | 2024 gültigen Fassung gebildet wurden, können weiterhin für Zwecke der | ||||
35 | Feststellung von Grundsteuerwerten nach den Regelungen des Siebenten | ||||
36 | Abschnitts zugrunde gelegt werden. |
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