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Sie können sich § 256 BewG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Liegenschaftszinssätze sind die Zinssätze, mit denen der Wert von Grundstücken abhängig von der Grundstücksart durchschnittlich und marktüblich verzinst wird. Bei der Bewertung bebauter Grundstücke gelten die folgenden Zinssätze:
(2) 1Bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern im Sinne des § 249 Absatz 2 und 3 verringert sich der Zinssatz nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 um jeweils 0,1 Prozentpunkte für jede vollen 100 Euro, die der Bodenrichtwert oder der Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter den Betrag von 500 Euro je Quadratmeter übersteigt. 2Ab einem Bodenrichtwert oder Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter in Höhe von 1 500 Euro je Quadratmeter beträgt der Zinssatz für Ein- und Zweifamilienhäuser einheitlich 1,5 Prozent.
(3) 1Bei der Bewertung von Wohnungseigentum im Sinne des § 249 Absatz 5 verringert sich der Zinssatz nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 um jeweils 0,1 Prozentpunkte für jede vollen 100 Euro, die der Bodenrichtwert oder der Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter den Betrag von 2 000 Euro je Quadratmeter übersteigt. 2Ab einem Bodenrichtwert oder Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter in Höhe von 3 000 Euro je Quadratmeter beträgt der Zinssatz für Wohnungseigentum einheitlich 2 Prozent.
Liegenschaftszinssätze | Liegenschaftszinssätze | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Liegenschaftszinssätze sind die Zinssätze, mit denen der Wert von | f | 1 | (1) Liegenschaftszinssätze sind die Zinssätze, mit denen der Wert von |
2 | Grundstücken abhängig von der Grundstücksart durchschnittlich und marktüblich | 2 | Grundstücken abhängig von der Grundstücksart durchschnittlich und marktüblich | ||
3 | verzinst wird. Bei der Bewertung bebauter Grundstücke gelten die folgenden | 3 | verzinst wird. Bei der Bewertung bebauter Grundstücke gelten die folgenden | ||
4 | Zinssätze: | 4 | Zinssätze: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | 2,5 Prozent für Ein- und Zweifamilienhäuser, | 6 | 2,5 Prozent für Ein- und Zweifamilienhäuser, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | 3,0 Prozent für Wohnungseigentum, | 8 | 3,0 Prozent für Wohnungseigentum, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | 4,0 Prozent für Mietwohngrundstücke mit bis zu sechs Wohnungen, | 10 | 4,0 Prozent für Mietwohngrundstücke mit bis zu sechs Wohnungen, | ||
11 | 4. | 11 | 4. | ||
12 | 4,5 Prozent für Mietwohngrundstücke mit mehr als sechs Wohnungen. | 12 | 4,5 Prozent für Mietwohngrundstücke mit mehr als sechs Wohnungen. | ||
13 | (2) Bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern im Sinne des § 249 | 13 | (2) Bei der Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern im Sinne des § 249 | ||
14 | Absatz 2 und 3 verringert sich der Zinssatz nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 um | 14 | Absatz 2 und 3 verringert sich der Zinssatz nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 um | ||
15 | jeweils 0,1 Prozentpunkte für jede vollen 100 Euro, die der Bodenrichtwert | 15 | jeweils 0,1 Prozentpunkte für jede vollen 100 Euro, die der Bodenrichtwert | ||
16 | oder der Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter den Betrag von 500 Euro | 16 | oder der Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter den Betrag von 500 Euro | ||
17 | je Quadratmeter übersteigt. Ab einem Bodenrichtwert oder Bodenwert nach § | 17 | je Quadratmeter übersteigt. Ab einem Bodenrichtwert oder Bodenwert nach § | ||
18 | 247 Absatz 3 je Quadratmeter in Höhe von 1 500 Euro je Quadratmeter beträgt | 18 | 247 Absatz 3 je Quadratmeter in Höhe von 1 500 Euro je Quadratmeter beträgt | ||
19 | der Zinssatz für Ein- und Zweifamilienhäuser einheitlich 1,5 Prozent. | 19 | der Zinssatz für Ein- und Zweifamilienhäuser einheitlich 1,5 Prozent. | ||
20 | (3) Bei der Bewertung von Wohnungseigentum im Sinne des § 249 Absatz 5 | 20 | (3) Bei der Bewertung von Wohnungseigentum im Sinne des § 249 Absatz 5 | ||
t | 21 | verringert sich der Zinssatz nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 um jeweils 0,1 | t | 21 | verringert sich der Zinssatz nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 um jeweils 0,1 |
22 | Prozentpunkte für jede vollen 100 Euro, die der Bodenrichtwert oder der | 22 | Prozentpunkte für jede vollen 100 Euro, die der Bodenrichtwert oder der | ||
23 | Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter den Betrag von 2 000 Euro je | 23 | Bodenwert nach § 247 Absatz 3 je Quadratmeter den Betrag von 2 000 Euro je | ||
24 | Quadratmeter übersteigt. Ab einem Bodenrichtwert oder Bodenwert nach § 247 | 24 | Quadratmeter übersteigt. Ab einem Bodenrichtwert oder Bodenwert nach § 247 | ||
25 | Absatz 3 je Quadratmeter in Höhe von 3 000 Euro je Quadratmeter beträgt der | 25 | Absatz 3 je Quadratmeter in Höhe von 3 000 Euro je Quadratmeter beträgt der | ||
26 | Zinssatz für Wohnungseigentum einheitlich 2 Prozent. | 26 | Zinssatz für Wohnungseigentum einheitlich 2 Prozent. |
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