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Sie können sich § 194 BewG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Wert des Erbbaugrundstücks ist im Vergleichswertverfahren nach § 183 zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Grundstück Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen.
(2) 1In allen anderen Fällen bildet der Bodenwertanteil nach Absatz 3 den Wert des Erbbaugrundstücks. 2Dieser ist um einen Gebäudewertanteil nach Absatz 4 zu erhöhen, wenn der Wert des Gebäudes vom Eigentümer des Erbbaugrundstücks nicht oder nur teilweise zu entschädigen ist.
(3) 1Der Bodenwertanteil ist die Summe des über die Restlaufzeit des Erbbaurechts abgezinsten Bodenwerts nach § 179 und der über diesen Zeitraum kapitalisierten Erbbauzinsen. 2Der Abzinsungsfaktor für den Bodenwert wird in Abhängigkeit vom Zinssatz nach § 193 Abs. 4 und der Restlaufzeit des Erbbaurechts ermittelt; er ist Anlage 26 zu entnehmen. 3Als Erbbauzinsen sind die am Bewertungsstichtag vereinbarten jährlichen Erbbauzinsen anzusetzen; sie sind mit dem sich aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren.
(4) Der Gebäudewertanteil des Erbbaugrundstücks entspricht dem Gebäudewert oder dem anteiligen Gebäudewert, der dem Eigentümer des Erbbaugrundstücks bei Beendigung des Erbbaurechts durch Zeitablauf entschädigungslos zufällt; er ist nach Maßgabe der Anlage 26 auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen.
Bewertung des Erbbaugrundstücks | Bewertung des Erbbaugrundstücks | ||||
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t | 1 | Bewertung des Erbbaugrundstücks | t | 1 | Bewertung des Erbbaugrundstücks |
Bewertung des Erbbaugrundstücks | Bewertung des Erbbaugrundstücks | ||||
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t | 1 | (1) Der Wert des Erbbaugrundstücks ist im Vergleichswertverfahren nach § 183 | t | 1 | (1) Der Wert des Erbbaugrundstücks ist durch Multiplikation des Bodenwerts |
2 | des unbelasteten Grundstücks mit einem Erbbaugrundstückskoeffizienten zu | ||||
3 | ermitteln. Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der | ||||
4 | §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Erbbaugrundstückskoeffizienten | ||||
5 | nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Der Bodenwert des unbelasteten | ||||
6 | Grundstücks ist der Wert des Grundstücks, der nach § 179 festzustellen wäre, | ||||
7 | wenn die Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. | ||||
8 | (2) Der Wert des Erbbaugrundstücks ist durch Multiplikation des Werts des | ||||
9 | Erbbaugrundstücks nach den Absätzen 3 bis 5 mit einem Erbbaugrundstücksfaktor | ||||
2 | zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Grundstück Vergleichskaufpreise oder | 10 | zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaugrundstück kein | ||
3 | aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen. | 11 | Erbbaugrundstückskoeffizient nach Absatz 1 vorliegt. Anzuwenden sind die | ||
4 | (2) In allen anderen Fällen bildet der Bodenwertanteil nach Absatz 3 den | 12 | von den Gutachterausschüssen ermittelten Erbbaugrundstücksfaktoren nach | ||
5 | Wert des Erbbaugrundstücks. Dieser ist um einen Gebäudewertanteil nach | 13 | Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Soweit derartige | ||
6 | Absatz 4 zu erhöhen, wenn der Wert des Gebäudes vom Eigentümer des | 14 | Erbbaugrundstücksfaktoren nicht zur Verfügung stehen, gilt der | ||
7 | Erbbaugrundstücks nicht oder nur teilweise zu entschädigen ist. | 15 | Erbbaugrundstücksfaktor 1,0. | ||
8 | (3) Der Bodenwertanteil ist die Summe des über die Restlaufzeit des | 16 | (3) Zur Ermittlung des Werts des Erbbaugrundstücks wird zunächst die Summe aus | ||
9 | Erbbaurechts abgezinsten Bodenwerts nach § 179 und der über diesen Zeitraum | 17 | 1. | ||
10 | kapitalisierten Erbbauzinsen. Der Abzinsungsfaktor für den Bodenwert wird | 18 | dem nach Absatz 4 über die Restlaufzeit des Erbbaurechts abgezinsten | ||
11 | in Abhängigkeit vom Zinssatz nach § 193 Abs. 4 und der Restlaufzeit des | 19 | Bodenwert des unbelasteten Grundstücks im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 und | ||
12 | Erbbaurechts ermittelt; er ist Anlage 26 zu entnehmen. Als Erbbauzinsen | 20 | 2. | ||
13 | sind die am Bewertungsstichtag vereinbarten jährlichen Erbbauzinsen | 21 | dem nach Absatz 5 über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten | ||
14 | anzusetzen; sie sind mit dem sich aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu | 22 | vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins | ||
15 | kapitalisieren. | 23 | gebildet. Ein bei Ablauf des Erbbaurechts nicht zu entschädigender Wertanteil | ||
16 | (4) Der Gebäudewertanteil des Erbbaugrundstücks entspricht dem Gebäudewert | 24 | der Gebäude oder des Gebäudes nach § 193 Absatz 5 ist hinzuzurechnen. | ||
17 | oder dem anteiligen Gebäudewert, der dem Eigentümer des Erbbaugrundstücks bei | 25 | (4) Der Bodenwert des unbelasteten Grundstücks im Sinne des Absatzes 1 | ||
18 | Beendigung des Erbbaurechts durch Zeitablauf entschädigungslos zufällt; er ist | 26 | Satz 3 ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus der Anlage | ||
19 | nach Maßgabe der Anlage 26 auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen. | 27 | 26 ergebenden Abzinsungsfaktor abzuzinsen. Für die Abzinsung sind die | ||
28 | Zinssätze zu verwenden, die der Ermittlung des Erbbaugrundstücksfaktors im | ||||
29 | Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zugrunde gelegt wurden. Soweit von den | ||||
30 | Gutachterausschüssen keine derartigen Zinssätze zur Verfügung stehen, gelten | ||||
31 | die Zinssätze nach § 193 Absatz 4 Satz 3. Liegt ein immerwährendes | ||||
32 | Erbbaurecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0. | ||||
33 | (5) Der vertraglich vereinbarte jährliche Erbbauzins ist über die | ||||
34 | Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus Anlage 21 ergebenden | ||||
35 | Vervielfältiger zu kapitalisieren. Für die Kapitalisierung sind die | ||||
36 | Zinssätze zu verwenden, die der Ermittlung des Erbbaugrundstücksfaktors im | ||||
37 | Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zugrunde gelegt wurden. Soweit von den | ||||
38 | Gutachterausschüssen keine derartigen Zinssätze zur Verfügung stehen, gelten | ||||
39 | die Zinssätze nach § 193 Absatz 4 Satz 3. Liegt ein immerwährendes | ||||
40 | Erbbaurecht vor, entspricht der Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Satz 2 | ||||
41 | oder 3 anzuwendenden Zinssatzes. |
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