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Sie können sich § 193 BewG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Wert des Erbbaurechts ist im Vergleichswertverfahren nach § 183 zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen.
(2) In allen anderen Fällen setzt sich der Wert des Erbbaurechts zusammen aus einem Bodenwertanteil nach Absatz 3 und einem Gebäudewertanteil nach Absatz 5.
(3) Der Bodenwertanteil ergibt sich aus der Differenz zwischen
(4) Der angemessene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks ergibt sich durch Anwendung des Liegenschaftszinssatzes im Sinne des § 188 Absatz 2 Satz 1 auf den Bodenwert nach § 179. Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stehen, gelten die folgenden Zinssätze:
(5) 1Der Gebäudewertanteil ist bei der Bewertung des bebauten Grundstücks im Ertragswertverfahren der Gebäudeertragswert nach § 185, bei der Bewertung im Sachwertverfahren der Gebäudesachwert nach § 190. 2Ist der bei Ablauf des Erbbaurechts verbleibende Gebäudewert nicht oder nur teilweise zu entschädigen, ist der Gebäudewertanteil des Erbbaurechts um den Gebäudewertanteil des Erbbaugrundstücks nach § 194 Abs. 4 zu mindern.
Bewertung des Erbbaurechts | Bewertung des Erbbaurechts | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Bewertung des Erbbaurechts | t | 1 | Bewertung des Erbbaurechts |
Bewertung des Erbbaurechts | Bewertung des Erbbaurechts | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Der Wert des Erbbaurechts ist im Vergleichswertverfahren nach § 183 zu | n | 1 | (1) Der Wert des Erbbaurechts ist durch Multiplikation des Werts des |
2 | ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht Vergleichskaufpreise oder | 2 | unbelasteten Grundstücks mit einem Erbbaurechtskoeffizienten zu ermitteln. | ||
3 | aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen. | 3 | Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des | ||
4 | (2) In allen anderen Fällen setzt sich der Wert des Erbbaurechts zusammen aus | 4 | Baugesetzbuchs ermittelten Erbbaurechtskoeffizienten nach Maßgabe des § | ||
5 | einem Bodenwertanteil nach Absatz 3 und einem Gebäudewertanteil nach Absatz 5. | 5 | 177 Absatz 2 und 3. Der Wert des unbelasteten Grundstücks ist der Wert des | ||
6 | (3) Der Bodenwertanteil ergibt sich aus der Differenz zwischen | 6 | Grundstücks, der nach den §§ 179, 182 bis 196 festzustellen wäre, wenn die | ||
7 | Belastung mit dem Erbbaurecht nicht bestünde. | ||||
8 | (2) Der Wert des Erbbaurechts ist durch Multiplikation des nach den | ||||
9 | Absätzen 3 bis 5 ermittelten Werts mit einem Erbbaurechtsfaktor zu ermitteln, | ||||
10 | wenn für das zu bewertende Erbbaurecht kein Erbbaurechtskoeffizient nach | ||||
11 | Absatz 1 vorliegt. Anzuwenden sind die von den Gutachterausschüssen im | ||||
12 | Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs ermittelten Erbbaurechtsfaktoren | ||||
13 | nach Maßgabe des § 177 Absatz 2 und 3. Soweit derartige | ||||
14 | Erbbaurechtsfaktoren nicht zur Verfügung stehen, gilt der Erbbaurechtsfaktor | ||||
15 | 1,0. | ||||
16 | (3) Zur Ermittlung des Werts des Erbbaurechts wird zunächst die Summe aus | ||||
7 | 1. | 17 | 1. | ||
n | 8 | dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten | n | 18 | dem Wert des unbelasteten Grundstücks im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 |
9 | Grundstücks nach Absatz 4 und | 19 | abzüglich des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks nach § 179 und | ||
10 | 2. | 20 | 2. | ||
n | 11 | dem vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins. | n | 21 | der nach Absatz 4 über die Restlaufzeit des Erbbaurechts kapitalisierten |
12 | Der so ermittelte Unterschiedsbetrag ist über die Restlaufzeit des | ||||
13 | Erbbaurechts mit dem sich aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu | ||||
14 | kapitalisieren. | ||||
15 | (4) Der angemessene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten | 22 | Differenz aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten | ||
16 | Grundstücks ergibt sich durch Anwendung des Liegenschaftszinssatzes im Sinne | 23 | Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten jährlichen Erbbauzins | ||
17 | des § 188 Absatz 2 Satz 1 auf den Bodenwert nach § 179. Soweit von den | 24 | gebildet. Ein bei Ablauf des Erbbaurechts nicht zu entschädigender Wertanteil | ||
18 | Gutachterausschüssen keine geeigneten Liegenschaftszinssätze zur Verfügung | 25 | der Gebäude oder des Gebäudes nach Absatz 5 ist abzuziehen. | ||
19 | stehen, gelten die folgenden Zinssätze: | 26 | (4) Der Unterschiedsbetrag aus dem angemessenen Verzinsungsbetrag des | ||
27 | Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks und dem vertraglich vereinbarten | ||||
28 | jährlichen Erbbauzins ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich | ||||
29 | aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren. Für die | ||||
30 | Kapitalisierung sind die Zinssätze zu verwenden, die der Ermittlung des | ||||
31 | Erbbaurechtsfaktors im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 zugrunde gelegt wurden. | ||||
32 | Soweit derartige Zinssätze nicht zur Verfügung stehen, gelten folgende | ||||
33 | Zinssätze: | ||||
20 | 1. | 34 | 1. | ||
n | 21 | 3 Prozent für Ein- und Zweifamilienhäuser und Wohnungseigentum, das wie Ein- | n | 35 | 2,5 Prozent für Ein- und Zweifamilienhäuser und Wohnungseigentum, das wie |
22 | und Zweifamilienhäuser gestaltet ist, | 36 | Ein- und Zweifamilienhäuser gestaltet ist, | ||
23 | 2. | 37 | 2. | ||
n | 24 | 5 Prozent für Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum, das nicht unter | n | 38 | 3,5 Prozent für Mietwohngrundstücke und Wohnungseigentum, das nicht unter |
25 | Nummer 1 fällt, | 39 | Nummer 1 fällt, | ||
26 | 3. | 40 | 3. | ||
n | 27 | 5,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil | n | 41 | 4,5 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil |
28 | von bis zu 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, sowie sonstige | 42 | von bis zu 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, sowie sonstige | ||
29 | bebaute Grundstücke, | 43 | bebaute Grundstücke, | ||
30 | 4. | 44 | 4. | ||
n | 31 | 6 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil | n | 45 | 5,0 Prozent für gemischt genutzte Grundstücke mit einem gewerblichen Anteil |
32 | von mehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, und | 46 | von mehr als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, und | ||
33 | 5. | 47 | 5. | ||
t | 34 | 6,5 Prozent für Geschäftsgrundstücke und Teileigentum. | t | 48 | 6,0 Prozent für Geschäftsgrundstücke und Teileigentum. |
35 | (5) Der Gebäudewertanteil ist bei der Bewertung des bebauten Grundstücks | 49 | Der angemessene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks | ||
36 | im Ertragswertverfahren der Gebäudeertragswert nach § 185, bei der Bewertung | 50 | ergibt sich durch Anwendung des Zinssatzes nach Satz 2 oder 3 auf den | ||
37 | im Sachwertverfahren der Gebäudesachwert nach § 190. Ist der bei Ablauf | 51 | Bodenwert nach § 179. Liegt ein immerwährendes Erbbaurecht vor, entspricht der | ||
38 | des Erbbaurechts verbleibende Gebäudewert nicht oder nur teilweise zu | 52 | Vervielfältiger dem Kehrwert des nach Satz 2 oder 3 anzuwendenden Zinssatzes. | ||
39 | entschädigen, ist der Gebäudewertanteil des Erbbaurechts um den | 53 | (5) Zur Ermittlung des bei Ablauf des Erbbaurechts nicht zu | ||
40 | Gebäudewertanteil des Erbbaugrundstücks nach § 194 Abs. 4 zu mindern. | 54 | entschädigenden Wertanteils der Gebäude oder des Gebäudes im Sinne des | ||
55 | Absatzes 3 Satz 2 ist auf den Zeitpunkt des Ablaufs des Erbbaurechts die | ||||
56 | Differenz aus dem Wert des Grundstücks nach den §§ 179, 182 bis 196 und dem | ||||
57 | Bodenwert nach § 179 zu ermitteln. Hierbei ist die Restnutzungsdauer des | ||||
58 | Gebäudes bei Ablauf des Erbbaurechts zugrunde zu legen. Der so ermittelte | ||||
59 | Unterschiedsbetrag ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts nach Maßgabe der | ||||
60 | Anlage 26 auf den Bewertungsstichtag abzuzinsen. Für die Abzinsung sind | ||||
61 | die Zinssätze im Sinne des Absatzes 4 Satz 2 oder 3 anzuwenden. Liegt ein | ||||
62 | immerwährendes Erbbaurecht vor, ist der Abzinsungsfaktor 0. Der auf den | ||||
63 | Bewertungsstichtag abgezinste Unterschiedsbetrag ist mit dem nicht zu | ||||
64 | entschädigenden Wertanteil der jeweiligen Gebäude zu multiplizieren. |
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