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Sie können sich § 190 BewG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Bei der Ermittlung des Gebäudesachwerts ist von den Regelherstellungskosten des Gebäudes auszugehen. 2Regelherstellungskosten sind die gewöhnlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit. 3Durch Multiplikation der jeweiligen nach Absatz 2 an den Bewertungsstichtag angepassten Regelherstellungskosten mit der Brutto-Grundfläche des Gebäudes ergibt sich der Gebäuderegelherstellungswert. 4Die Regelherstellungskosten sind in der Anlage 24 enthalten.
(2) 1Die Anpassung der Regelherstellungskosten erfolgt anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes. 2Dabei ist auf die Preisindizes für die Bauwirtschaft abzustellen, die das Statistische Bundesamt für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden jeweils als Jahresdurchschnitt ermittelt. 3Diese Preisindizes sind für alle Bewertungsstichtage des folgenden Kalenderjahres anzuwenden. 4Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die maßgebenden Baupreisindizes im Bundessteuerblatt.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 24 zu diesem Gesetz dadurch zu ändern, dass es die darin aufgeführten Regelherstellungskosten nach Maßgabe marktüblicher gewöhnlicher Herstellungskosten aktualisiert, soweit dies zur Ermittlung des gemeinen Werts erforderlich ist.
(4) 1Vom Gebäuderegelherstellungswert ist eine Alterswertminderung abzuziehen. 2Diese wird regelmäßig nach dem Verhältnis des Alters des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach Anlage 22 bestimmt. 3Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes verlängert haben, so ist von einem entsprechenden späteren Baujahr auszugehen. 4Bei bestehender Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist bei der Ermittlung der Alterswertminderung von der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes auszugehen. Der nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende Gebäudewert ist regelmäßig mit mindestens 30 Prozent des Gebäuderegelherstellungswerts anzusetzen.
Ermittlung des Gebäudesachwerts | Ermittlung des Gebäudesachwerts | ||||
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2 | Regelherstellungskosten des Gebäudes auszugehen. Regelherstellungskosten | 2 | Regelherstellungskosten des Gebäudes auszugehen. Regelherstellungskosten | ||
n | 3 | sind die gewöhnlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit. Durch | n | 3 | sind die durchschnittlichen Herstellungskosten je Flächeneinheit. Die |
4 | Multiplikation der jeweiligen nach Absatz 2 an den Bewertungsstichtag | 4 | Regelherstellungskosten sind in der Anlage 24 enthalten. | ||
5 | angepassten Regelherstellungskosten mit der Brutto-Grundfläche des Gebäudes | ||||
6 | ergibt sich der Gebäuderegelherstellungswert. Die Regelherstellungskosten | ||||
7 | sind in der Anlage 24 enthalten. | ||||
8 | (2) Die Anpassung der Regelherstellungskosten erfolgt anhand der vom | ||||
9 | Statistischen Bundesamt veröffentlichten Baupreisindizes. Dabei ist auf | ||||
10 | die Preisindizes für die Bauwirtschaft abzustellen, die das Statistische | ||||
11 | Bundesamt für den Neubau in konventioneller Bauart von Wohn- und | ||||
12 | Nichtwohngebäuden jeweils als Jahresdurchschnitt ermittelt. Diese | ||||
13 | Preisindizes sind für alle Bewertungsstichtage des folgenden Kalenderjahres | ||||
14 | anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht die | ||||
15 | maßgebenden Baupreisindizes im Bundessteuerblatt. | ||||
16 | (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | 5 | (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung | ||
17 | mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 24 zu diesem Gesetz dadurch zu | 6 | mit Zustimmung des Bundesrates die Anlage 24 zu diesem Gesetz dadurch zu | ||
18 | ändern, dass es die darin aufgeführten Regelherstellungskosten nach Maßgabe | 7 | ändern, dass es die darin aufgeführten Regelherstellungskosten nach Maßgabe | ||
t | 19 | marktüblicher gewöhnlicher Herstellungskosten aktualisiert, soweit dies zur | t | 8 | marktüblicher durchschnittlicher Herstellungskosten aktualisiert, soweit dies |
20 | Ermittlung des gemeinen Werts erforderlich ist. | 9 | zur Ermittlung des gemeinen Werts erforderlich ist. | ||
21 | (4) Vom Gebäuderegelherstellungswert ist eine Alterswertminderung | 10 | (3) Zur Ermittlung des Gebäudesachwerts sind die durchschnittlichen | ||
22 | abzuziehen. Diese wird regelmäßig nach dem Verhältnis des Alters des | 11 | Herstellungskosten des Gebäudes mit dem Regionalfaktor nach Absatz 5 sowie dem | ||
23 | Gebäudes am Bewertungsstichtag zur wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer nach | 12 | Alterswertminderungsfaktor nach Absatz 6 zu multiplizieren. Die | ||
24 | Anlage 22 bestimmt. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen | 13 | durchschnittlichen Herstellungskosten des Gebäudes ergeben sich durch | ||
25 | eingetreten, die die wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes | 14 | Multiplikation der Regelherstellungskosten nach den Absätzen 1 und 2 mit der | ||
26 | verlängert haben, so ist von einem entsprechenden späteren Baujahr auszugehen. | 15 | jeweiligen Brutto-Grundfläche des Gebäudes und dem Baupreisindex nach Absatz | ||
16 | 4. | ||||
17 | (4) Die Anpassung der Regelherstellungskosten an den Bewertungsstichtag | ||||
18 | erfolgt anhand der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten | ||||
19 | Baupreisindizes. Dabei ist auf die Preisindizes für die Bauwirtschaft | ||||
20 | abzustellen, die das Statistische Bundesamt für den Neubau in konventioneller | ||||
21 | Bauart von Wohn- und Nichtwohngebäuden jeweils als Jahresdurchschnitt | ||||
22 | ermittelt. Diese Preisindizes sind für alle Bewertungsstichtage des | ||||
23 | folgenden Kalenderjahres anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen | ||||
24 | veröffentlicht die maßgebenden Baupreisindizes im Bundessteuerblatt. | ||||
25 | (5) Durch Regionalfaktoren wird der Unterschied zwischen dem | ||||
26 | bundesdurchschnittlichen und dem regionalen Baukostenniveau berücksichtigt. | ||||
27 | Anzuwenden sind die Regionalfaktoren, die von den Gutachterausschüssen bei | ||||
28 | der Ableitung der Sachwertfaktoren nach § 191 Satz 1 zugrunde gelegt worden | ||||
29 | sind. Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten | ||||
30 | Regionalfaktoren zur Verfügung stehen, gilt der Regionalfaktor 1,0. | ||||
31 | (6) Der Alterswertminderungsfaktor entspricht dem Verhältnis der | ||||
32 | Restnutzungsdauer des Gebäudes am Bewertungsstichtag zur Gesamtnutzungsdauer | ||||
33 | nach Anlage 22. Die Restnutzungsdauer wird grundsätzlich aus dem | ||||
34 | Unterschiedsbetrag zwischen der Gesamtnutzungsdauer, die sich aus der Anlage | ||||
35 | 22 ergibt, und dem Alter des Gebäudes am Bewertungsstichtag ermittelt. Das | ||||
36 | Alter des Gebäudes ist durch Abzug des Jahres der Bezugsfertigkeit des | ||||
37 | Gebäudes vom Jahr des Bewertungsstichtags zu bestimmen. Sind nach | ||||
38 | Bezugsfertigkeit des Gebäudes Veränderungen eingetreten, die die | ||||
39 | Restnutzungsdauer des Gebäudes wesentlich verlängert haben, ist von der | ||||
40 | entsprechend verlängerten Restnutzungsdauer auszugehen. Die | ||||
41 | Restnutzungsdauer eines noch nutzbaren Gebäudes beträgt vorbehaltlich des | ||||
42 | Satzes 6 mindestens 30 Prozent der Gesamtnutzungsdauer. Bei einer | ||||
27 | Bei bestehender Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist bei der | 43 | bestehenden Abbruchverpflichtung für das Gebäude ist die nach den Sätzen 2 bis | ||
28 | Ermittlung der Alterswertminderung von der tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer | 44 | 5 ermittelte Restnutzungsdauer auf den Unterschiedsbetrag zwischen der | ||
29 | des Gebäudes auszugehen. Der nach Abzug der Alterswertminderung verbleibende | 45 | tatsächlichen Gesamtnutzungsdauer und dem Alter des Gebäudes am | ||
30 | Gebäudewert ist regelmäßig mit mindestens 30 Prozent des | 46 | Bewertungsstichtag begrenzt. | ||
31 | Gebäuderegelherstellungswerts anzusetzen. |
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