Lade...
Lade...
Sie können sich § 187 BewG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Bewirtschaftungskosten sind die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis; durch Umlagen gedeckte Betriebskosten bleiben unberücksichtigt.
(2) 1Die Bewirtschaftungskosten sind nach Erfahrungssätzen anzusetzen. 2Anzuwenden sind die Erfahrungssätze, die von den Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt. 3Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Erfahrungssätze zur Verfügung stehen, ist von den pauschalierten Bewirtschaftungskosten nach Anlage 23 auszugehen.
Bewirtschaftungskosten | Bewirtschaftungskosten | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Bewirtschaftungskosten sind die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung | f | 1 | (1) Bewirtschaftungskosten sind die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung |
2 | nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten, Betriebskosten, | 2 | nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten, Betriebskosten, | ||
3 | Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis; durch Umlagen gedeckte | 3 | Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis; durch Umlagen gedeckte | ||
4 | Betriebskosten bleiben unberücksichtigt. | 4 | Betriebskosten bleiben unberücksichtigt. | ||
t | 5 | (2) Die Bewirtschaftungskosten sind nach Erfahrungssätzen anzusetzen. Anzuwenden | t | 5 | (2) Anzusetzen sind die nach Absatz 3 an den Bewertungsstichtag angepassten |
6 | sind die Erfahrungssätze, die von den Gutachterausschüssen für den | 6 | Bewirtschaftungskosten aus Anlage 23. | ||
7 | letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, der vor dem Kalenderjahr endet, | 7 | (3) Die Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten für Wohnnutzung in | ||
8 | in dem der Bewertungsstichtag liegt. Soweit von den Gutachterausschüssen | 8 | Anlage 23 sind jährlich an den vom Statistischen Bundesamt festgestellten | ||
9 | keine geeigneten Erfahrungssätze zur Verfügung stehen, ist von den | 9 | Verbraucherpreisindex für Deutschland anzupassen. Die Anpassung erfolgt | ||
10 | pauschalierten Bewirtschaftungskosten nach Anlage 23 auszugehen. | 10 | mit dem Prozentsatz, um den sich der Verbraucherpreisindex für den Monat | ||
11 | Oktober 2001 gegenüber demjenigen für den Monat Oktober des Jahres, das dem | ||||
12 | Bewertungsstichtag vorausgeht, erhöht oder verringert hat. Die indizierten | ||||
13 | Bewirtschaftungskosten sind für alle Bewertungsstichtage des Kalenderjahres | ||||
14 | anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den | ||||
15 | maßgebenden Verbraucherpreisindex im Bundessteuerblatt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.