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Sie können sich § 181 BewG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:
(2) 1Ein- und Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. 2Ein Grundstück gilt auch dann als Ein- oder Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(3) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, Wohnzwecken dienen, und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind.
(4) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(5) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
(6) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind.
(7) Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind.
(8) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 7 fallen.
(9) 1Eine Wohnung ist die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. 2Die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. 3Außerdem ist erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. 4Die Wohnfläche muss mindestens 23 Quadratmeter (m²) betragen.
Grundstücksarten | Grundstücksarten | ||||
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f | 1 | (1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten | f | 1 | (1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten |
2 | zu unterscheiden: | 2 | zu unterscheiden: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Ein- und Zweifamilienhäuser, | 4 | Ein- und Zweifamilienhäuser, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | Mietwohngrundstücke, | 6 | Mietwohngrundstücke, | ||
7 | 3. | 7 | 3. | ||
8 | Wohnungs- und Teileigentum, | 8 | Wohnungs- und Teileigentum, | ||
9 | 4. | 9 | 4. | ||
10 | Geschäftsgrundstücke, | 10 | Geschäftsgrundstücke, | ||
11 | 5. | 11 | 5. | ||
12 | gemischt genutzte Grundstücke und | 12 | gemischt genutzte Grundstücke und | ||
13 | 6. | 13 | 6. | ||
14 | sonstige bebaute Grundstücke. | 14 | sonstige bebaute Grundstücke. | ||
15 | (2) Ein- und Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei | 15 | (2) Ein- und Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei | ||
16 | Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt | 16 | Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt | ||
17 | auch dann als Ein- oder Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent, | 17 | auch dann als Ein- oder Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent, | ||
18 | berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, zu anderen als Wohnzwecken | 18 | berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, zu anderen als Wohnzwecken | ||
19 | mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus nicht | 19 | mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus nicht | ||
20 | wesentlich beeinträchtigt wird. | 20 | wesentlich beeinträchtigt wird. | ||
21 | (3) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, | 21 | (3) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, | ||
22 | berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, Wohnzwecken dienen, und nicht Ein- | 22 | berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, Wohnzwecken dienen, und nicht Ein- | ||
23 | und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind. | 23 | und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind. | ||
24 | (4) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit | 24 | (4) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit | ||
25 | dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. | 25 | dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. | ||
26 | (5) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden | 26 | (5) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden | ||
27 | Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem | 27 | Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem | ||
28 | gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. | 28 | gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört. | ||
29 | (6) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, | 29 | (6) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, | ||
30 | berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, eigenen oder fremden betrieblichen | 30 | berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, eigenen oder fremden betrieblichen | ||
31 | oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind. | 31 | oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind. | ||
32 | (7) Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, | 32 | (7) Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, | ||
33 | teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und | 33 | teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und | ||
34 | nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, | 34 | nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, | ||
35 | Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind. | 35 | Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind. | ||
36 | (8) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die | 36 | (8) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die | ||
37 | Absätze 2 bis 7 fallen. | 37 | Absätze 2 bis 7 fallen. | ||
t | 38 | (9) Eine Wohnung ist die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen, die in | t | 38 | (9) Eine Wohnung ist in der Regel die Zusammenfassung mehrerer Räume, die |
39 | ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines | 39 | in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines | ||
40 | selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung einer Mehrheit | 40 | selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung der Räume muss | ||
41 | von Räumen muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere | 41 | eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich | ||
42 | Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und | 42 | getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen | ||
43 | einen selbständigen Zugang haben. Außerdem ist erforderlich, dass die für | 43 | Zugang haben. Daneben ist es erforderlich, dass die für die Führung eines | ||
44 | die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad | 44 | selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, | ||
45 | oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche muss mindestens 23 | 45 | Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche soll mindestens 20 Quadratmeter | ||
46 | Quadratmeter (m²) betragen. | 46 | betragen. |
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