Lade...
Lade...
Sie können sich § 177 BewG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Den Bewertungen nach den §§ 179 und 182 bis 196 ist der gemeine Wert (§ 9) zu Grunde zu legen.
(2) 1Die für die Wertermittlung erforderlichen Daten des Gutachterausschusses im Sinne des § 193 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuchs sind bei den Bewertungen nach den §§ 182 bis 196 für längstens zwei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres maßgeblich, in dem der vom Gutachterausschuss zugrunde gelegte Auswertungszeitraum endet. 2Soweit sich die maßgeblichen Wertverhältnisse nicht wesentlich geändert haben, können die Daten auch über einen längeren Zeitraum als zwei Jahre hinaus angewendet werden.
Bewertung | Bewertung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Den Bewertungen nach den §§ 179 und 182 bis 196 ist der gemeine Wert (§ 9) | f | 1 | (1) Den Bewertungen nach den §§ 179 und 182 bis 196 ist der gemeine Wert (§ 9) |
2 | zu Grunde zu legen. | 2 | zu Grunde zu legen. | ||
t | t | 3 | (2) Bei den Bewertungen nach den §§ 182 bis 196 sind die von den | ||
4 | Gutachterausschüssen im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs | ||||
5 | ermittelten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten im Sinne des | ||||
6 | § 193 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuchs anzuwenden, wenn diese Daten im Sinne | ||||
7 | des Absatzes 3 als geeignet anzusehen sind. Hat der Gutachterausschuss | ||||
8 | diese Daten auf einen Stichtag bezogen, ist der letzte Stichtag vor dem | ||||
9 | Bewertungsstichtag maßgeblich, sofern dieser nicht mehr als drei Jahre vor dem | ||||
10 | Bewertungsstichtag liegt. Liegt der Bezugsstichtag mehr als drei Jahre | ||||
11 | zurück oder ist kein Bezugsstichtag bestimmt, sind die sonstigen für die | ||||
12 | Wertermittlung erforderlichen Daten anzuwenden, die von den | ||||
13 | Gutachterausschüssen für den letzten Auswertungszeitraum abgeleitet werden, | ||||
14 | der vor dem Kalenderjahr endet, in dem der Bewertungsstichtag liegt. Diese | ||||
15 | Daten sind für längstens drei Jahre ab dem Ende des Kalenderjahres maßgeblich, | ||||
16 | in dem der vom Gutachterausschuss zugrunde gelegte Auswertungszeitraum endet. | ||||
17 | Soweit sich die maßgeblichen Wertverhältnisse nicht wesentlich geändert | ||||
18 | haben, können die Daten auch über einen längeren Zeitraum als drei Jahre | ||||
19 | hinaus angewendet werden. | ||||
3 | (2) Die für die Wertermittlung erforderlichen Daten des | 20 | (3) Die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach Absatz 2 | ||
4 | Gutachterausschusses im Sinne des § 193 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuchs | 21 | sind als geeignet anzusehen, wenn deren Ableitung weitgehend in demselben | ||
5 | sind bei den Bewertungen nach den §§ 182 bis 196 für längstens zwei Jahre ab | 22 | Modell erfolgt ist wie die Bewertung. | ||
6 | dem Ende des Kalenderjahres maßgeblich, in dem der vom Gutachterausschuss | 23 | (4) Soweit in den §§ 179 und 182 bis 196 nichts anderes bestimmt ist, | ||
7 | zugrunde gelegte Auswertungszeitraum endet. Soweit sich die maßgeblichen | 24 | werden Besonderheiten, insbesondere die den Wert beeinflussenden Belastungen | ||
8 | Wertverhältnisse nicht wesentlich geändert haben, können die Daten auch über | 25 | privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, nicht berücksichtigt. § | ||
9 | einen längeren Zeitraum als zwei Jahre hinaus angewendet werden. | 26 | 198 bleibt hiervon unberührt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.