(1) Der Notar führt ein elektronisches Verzeichnis über Verwahrungsmassen, die
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er nach § 23 der Bundesnotarordnung und nach den §§ 57 und 62 entgegennimmt
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(Verwahrungsverzeichnis).
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(2) Das Verwahrungsverzeichnis ist im Elektronischen Urkundenarchiv (§ 78h
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der Bundesnotarordnung) zu führen. Erfolgt die Verwahrung in Vollzug eines
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vom Notar in das Urkundenverzeichnis einzutragenden Amtsgeschäfts, soll der
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Notar im Verwahrungsverzeichnis auf die im Urkundenverzeichnis zu der Urkunde
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gespeicherten Daten verweisen, soweit diese auch in das Verwahrungsverzeichnis
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einzutragen wären.
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