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Sie können sich § 57 BeurkG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Notar darf Bargeld zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte nicht entgegennehmen.
(2) Der Notar darf Geld zur Verwahrung nur entgegennehmen, wenn
(3) Der Notar darf den Verwahrungsantrag nur annehmen, wenn die Verwahrungsanweisung den Bedürfnissen einer ordnungsgemäßen Geschäftsabwicklung und eines ordnungsgemäßen Vollzugs der Verwahrung sowie dem Sicherungsinteresse aller am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen genügt.
(4) Die Verwahrungsanweisung sowie deren Änderung, Ergänzung oder Widerruf bedürfen der Schriftform.
(5) Auf der Verwahrungsanweisung hat der Notar die Annahme mit Datum und Unterschrift zu vermerken, sofern die Verwahrungsanweisung nicht Gegenstand einer Niederschrift (§§ 8, 36) ist, die er selbst oder sein amtlich bestellter Vertreter aufgenommen hat.
(6) Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend für Treuhandaufträge, die dem Notar im Zusammenhang mit dem Vollzug des der Verwahrung zugrundeliegenden Geschäfts von Personen erteilt werden, die an diesem nicht beteiligt sind.
Antrag auf Verwahrung | Antrag auf Verwahrung | ||||
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f | 1 | (1) Der Notar darf Bargeld zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte | f | 1 | (1) Der Notar darf Bargeld zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte |
2 | nicht entgegennehmen. | 2 | nicht entgegennehmen. | ||
3 | (2) Der Notar darf Geld zur Verwahrung nur entgegennehmen, wenn | 3 | (2) Der Notar darf Geld zur Verwahrung nur entgegennehmen, wenn | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | hierfür ein berechtigtes Sicherungsinteresse der am Verwahrungsgeschäft | 5 | hierfür ein berechtigtes Sicherungsinteresse der am Verwahrungsgeschäft | ||
6 | beteiligten Personen besteht, | 6 | beteiligten Personen besteht, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | ihm ein Antrag auf Verwahrung verbunden mit einer Verwahrungsanweisung | 8 | ihm ein Antrag auf Verwahrung verbunden mit einer Verwahrungsanweisung | ||
9 | vorliegt, in der hinsichtlich der Masse und ihrer Erträge der Anweisende, der | 9 | vorliegt, in der hinsichtlich der Masse und ihrer Erträge der Anweisende, der | ||
10 | Empfangsberechtigte sowie die zeitlichen und sachlichen Bedingungen der | 10 | Empfangsberechtigte sowie die zeitlichen und sachlichen Bedingungen der | ||
11 | Verwahrung und die Auszahlungsvoraussetzungen bestimmt sind, | 11 | Verwahrung und die Auszahlungsvoraussetzungen bestimmt sind, | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | er den Verwahrungsantrag und die Verwahrungsanweisung angenommen hat. | 13 | er den Verwahrungsantrag und die Verwahrungsanweisung angenommen hat. | ||
14 | (3) Der Notar darf den Verwahrungsantrag nur annehmen, wenn die | 14 | (3) Der Notar darf den Verwahrungsantrag nur annehmen, wenn die | ||
15 | Verwahrungsanweisung den Bedürfnissen einer ordnungsgemäßen | 15 | Verwahrungsanweisung den Bedürfnissen einer ordnungsgemäßen | ||
16 | Geschäftsabwicklung und eines ordnungsgemäßen Vollzugs der Verwahrung sowie | 16 | Geschäftsabwicklung und eines ordnungsgemäßen Vollzugs der Verwahrung sowie | ||
17 | dem Sicherungsinteresse aller am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen | 17 | dem Sicherungsinteresse aller am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen | ||
18 | genügt. | 18 | genügt. | ||
19 | (4) Die Verwahrungsanweisung sowie deren Änderung, Ergänzung oder Widerruf | 19 | (4) Die Verwahrungsanweisung sowie deren Änderung, Ergänzung oder Widerruf | ||
20 | bedürfen der Schriftform. | 20 | bedürfen der Schriftform. | ||
21 | (5) Auf der Verwahrungsanweisung hat der Notar die Annahme mit Datum und | 21 | (5) Auf der Verwahrungsanweisung hat der Notar die Annahme mit Datum und | ||
22 | Unterschrift zu vermerken, sofern die Verwahrungsanweisung nicht Gegenstand | 22 | Unterschrift zu vermerken, sofern die Verwahrungsanweisung nicht Gegenstand | ||
t | 23 | einer Niederschrift (§§ 8, 36) ist, die er selbst oder sein amtlich bestellter | t | 23 | einer Niederschrift (§§ 8, 36) ist, die er selbst oder seine Notarvertretung |
24 | Vertreter aufgenommen hat. | 24 | aufgenommen hat. | ||
25 | (6) Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend für Treuhandaufträge, die dem | 25 | (6) Die Absätze 3 bis 5 gelten entsprechend für Treuhandaufträge, die dem | ||
26 | Notar im Zusammenhang mit dem Vollzug des der Verwahrung zugrundeliegenden | 26 | Notar im Zusammenhang mit dem Vollzug des der Verwahrung zugrundeliegenden | ||
27 | Geschäfts von Personen erteilt werden, die an diesem nicht beteiligt sind. | 27 | Geschäfts von Personen erteilt werden, die an diesem nicht beteiligt sind. |
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