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Sie können sich § 16c BeurkG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Erfolgt die Beurkundung mittels Videokommunikation, soll sich der Notar Gewissheit über die Person der Beteiligten anhand eines ihm elektronisch übermittelten Lichtbildes sowie anhand eines der folgenden Nachweise oder Mittel verschaffen:
Feststellung der Beteiligten mittels Videokommunikation | Feststellung der Beteiligten mittels Videokommunikation | ||||
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t | 1 | Feststellung der Beteiligten mittels Videokommunikation | t | 1 | Feststellung der Beteiligten mittels Videokommunikation |
Feststellung der Beteiligten mittels Videokommunikation | Feststellung der Beteiligten mittels Videokommunikation | ||||
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f | 1 | Erfolgt die Beurkundung mittels Videokommunikation, soll sich der Notar | f | 1 | Erfolgt die Beurkundung mittels Videokommunikation, soll sich der Notar |
2 | Gewissheit über die Person der Beteiligten anhand eines ihm elektronisch | 2 | Gewissheit über die Person der Beteiligten anhand eines ihm elektronisch | ||
3 | übermittelten Lichtbildes sowie anhand eines der folgenden Nachweise oder | 3 | übermittelten Lichtbildes sowie anhand eines der folgenden Nachweise oder | ||
4 | Mittel verschaffen: | 4 | Mittel verschaffen: | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des | 6 | eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des | ||
7 | Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz | 7 | Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz | ||
n | 8 | 5 des Aufenthaltsgesetzes oder | n | 8 | 5 des Aufenthaltsgesetzes, der auf dem Vertrauensniveau „hoch“ im Sinne des |
9 | Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des | ||||
10 | Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische | ||||
11 | Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im | ||||
12 | Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom | ||||
13 | 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) | ||||
14 | notifiziert wurde, oder | ||||
9 | 2. | 15 | 2. | ||
10 | eines elektronischen Identifizierungsmittels, das von einem anderen | 16 | eines elektronischen Identifizierungsmittels, das von einem anderen | ||
11 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des | 17 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des | ||
12 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde und das | 18 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde und das | ||
13 | a) | 19 | a) | ||
14 | für die Zwecke der grenzüberschreitenden Authentifizierung nach Artikel 6 | 20 | für die Zwecke der grenzüberschreitenden Authentifizierung nach Artikel 6 | ||
n | 15 | der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom | n | 21 | der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 anerkannt ist und |
16 | 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für | ||||
17 | elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie | ||||
18 | 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 | ||||
19 | vom 14.6.2016, S. 44) anerkannt ist und | ||||
20 | b) | 22 | b) | ||
21 | auf dem Vertrauensniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c | 23 | auf dem Vertrauensniveau „hoch“ im Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c | ||
22 | der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert wurde. | 24 | der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert wurde. | ||
23 | Das dem Notar zu übermittelnde Lichtbild ist mit Zustimmung des betreffenden | 25 | Das dem Notar zu übermittelnde Lichtbild ist mit Zustimmung des betreffenden | ||
t | 24 | Beteiligten nebst Vornamen, Familienname und Tag der Geburt aus dem | t | 26 | Beteiligten nebst Vornamen, Familienname, Tag der Geburt, ausstellendem Staat, |
25 | elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines von Deutschland | 27 | Dokumentenart, Gültigkeitsdauer sowie derjenigen Daten, die zur Überprüfung | ||
28 | der Echtheit des Dokuments erforderlich sind, aus dem elektronischen Speicher- | ||||
29 | und Verarbeitungsmedium eines von der Bundesrepublik Deutschland ausgegebenen | ||||
26 | ausgegebenen Personalausweises, Passes oder elektronischen Aufenthaltstitels | 30 | Personalausweises, Passes oder elektronischen Aufenthaltstitels oder eines | ||
27 | oder eines amtlichen Ausweises oder Passes eines anderen Staates, mit dem die | 31 | amtlichen Ausweises oder Passes eines anderen Staates, mit dem die Pass- und | ||
28 | Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, auszulesen. Sofern ein | 32 | Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, auszulesen. Sofern ein Beteiligter dem | ||
29 | Beteiligter dem Notar bekannt ist, ist die elektronische Übermittlung eines | 33 | Notar bekannt ist, ist die elektronische Übermittlung eines Lichtbildes nicht | ||
30 | Lichtbildes nicht erforderlich. | 34 | erforderlich. |
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