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Sie können sich § 75 BeurkG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(weggefallen) | Übergangsvorschrift zur Einführung des Elektronischen Urkundenarchivs | ||||
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t | 1 | (weggefallen) | t | 1 | Übergangsvorschrift zur Einführung des Elektronischen Urkundenarchivs |
(weggefallen) | Übergangsvorschrift zur Einführung des Elektronischen Urkundenarchivs | ||||
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t | t | 1 | (1) Für Beurkundungen und sonstige Amtshandlungen, die vor dem 1. Januar | ||
2 | 2022 vorgenommen worden sind, sind die §§ 55 und 56 nicht anzuwenden. Abweichend | ||||
3 | von § 49 Absatz 4 ist auf der Urschrift zu vermerken, wem und an | ||||
4 | welchem Tag eine Ausfertigung erteilt worden ist. Zusätze und Änderungen | ||||
5 | sind nach den vor dem 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen vorzunehmen. | ||||
6 | (2) Die Urkundensammlung und die Erbvertragssammlung für Urkunden, die vor | ||||
7 | dem 1. Januar 2022 errichtet wurden, werden von dem Notar nach Maßgabe der vor | ||||
8 | dem 1. Januar 2022 geltenden Vorschriften geführt und verwahrt. Zusätze | ||||
9 | und Änderungen sind nach den vor dem 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen | ||||
10 | vorzunehmen. | ||||
11 | (3) Für Verwahrungsmassen, die der Notar vor dem 1. Januar 2022 | ||||
12 | entgegengenommen hat, ist § 59a vorbehaltlich der Sätze 3 bis 5 nicht | ||||
13 | anzuwenden. Für diese Verwahrungsmassen werden die Verwahrungsbücher, die | ||||
14 | Massenbücher, die Namensverzeichnisse zum Massenbuch und die Anderkontenlisten | ||||
15 | nach den vor dem 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen geführt und verwahrt. | ||||
16 | Der Notar kann jedoch zum Schluss eines Kalenderjahres alle | ||||
17 | Verwahrungsmassen im Sinne des Satzes 1 in das Verwahrungsverzeichnis | ||||
18 | übernehmen und insoweit die Verzeichnisführung nach den vor dem 1. Januar 2022 | ||||
19 | geltenden Bestimmungen abschließen. Dazu sind für die zu übernehmenden | ||||
20 | Verwahrungsmassen die nach den Vorschriften des Abschnitts 3 der Verordnung | ||||
21 | über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse erforderlichen Angaben in | ||||
22 | das Verwahrungsverzeichnis einzutragen. Dabei sind sämtliche in den | ||||
23 | Massenbüchern und Verwahrungsbüchern verzeichneten Eintragungen zu übernehmen. | ||||
24 | (4) Die Urkundenrollen, die Erbvertragsverzeichnisse und die | ||||
25 | Namensverzeichnisse zur Urkundenrolle für Urkunden, die vor dem 1. Januar 2022 | ||||
26 | errichtet wurden, werden von dem Notar nach Maßgabe der vor dem 1. Januar 2022 | ||||
27 | geltenden Vorschriften geführt und verwahrt. | ||||
28 | (5) Für Beurkundungen und sonstige Amtshandlungen, die vom 1. Januar bis | ||||
29 | zum 30. Juni 2022 vorgenommen werden, gilt § 55 Absatz 2 nur im Hinblick auf | ||||
30 | das Urkundenverzeichnis und sind § 55 Absatz 3 sowie § 56 nicht anzuwenden. | ||||
31 | Im Übrigen gelten für die vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2022 | ||||
32 | vorgenommenen Beurkundungen und sonstigen Amtshandlungen Absatz 1 Satz 3 und | ||||
33 | Absatz 2 entsprechend. |
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