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§ 68 BeurkG vollständige alte Fassung
§ 68 BeurkG
Die Länder sind befugt, durch Gesetz die Zuständigkeit für die öffentliche Beglaubigung von Abschriften oder Unterschriften anderen Personen oder Stellen zu übertragen.
Die Länder sind befugt, durch Gesetz die Zuständigkeit für die öffentliche
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Beglaubigung von Abschriften oder Unterschriften anderen Personen oder Stellen
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