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Sie können sich § 89 BetrVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden. 2Er hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen.
(2) 1Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen sind verpflichtet, den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Betriebsrats bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. 2Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat auch bei allen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Umweltschutz stehenden Besichtigungen und Fragen hinzuzuziehen und ihm unverzüglich die den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den betrieblichen Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen mitzuteilen.
(3) Als betrieblicher Umweltschutz im Sinne dieses Gesetzes sind alle personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle die betrieblichen Bauten, Räume, technische Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze betreffenden Maßnahmen zu verstehen, die dem Umweltschutz dienen.
(4) An Besprechungen des Arbeitgebers mit den Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Betriebsrat beauftragte Betriebsratsmitglieder teil.
(5) Der Betriebsrat erhält vom Arbeitgeber die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 4 hinzuzuziehen ist.
(6) Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Durchschrift der nach § 193 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom Betriebsrat zu unterschreibenden Unfallanzeige auszuhändigen.
Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz | Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz | ||||
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t | 1 | Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz | t | 1 | Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz |
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f | 1 | (1) Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über | f | 1 | (1) Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über |
2 | den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den | 2 | den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den | ||
3 | betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden. Er hat bei der Bekämpfung | 3 | betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden. Er hat bei der Bekämpfung | ||
4 | von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen | 4 | von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen | ||
5 | Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in | 5 | Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in | ||
6 | Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu | 6 | Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu | ||
7 | unterstützen. | 7 | unterstützen. | ||
8 | (2) Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen sind | 8 | (2) Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen sind | ||
9 | verpflichtet, den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des | 9 | verpflichtet, den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des | ||
10 | Betriebsrats bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der | 10 | Betriebsrats bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der | ||
11 | Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei | 11 | Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei | ||
t | 12 | Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat | t | 12 | Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat |
13 | auch bei allen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Umweltschutz stehenden | 13 | auch bei allen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Umweltschutz stehenden | ||
14 | Besichtigungen und Fragen hinzuzuziehen und ihm unverzüglich die den | 14 | Besichtigungen und Fragen hinzuzuziehen und ihm unverzüglich die den | ||
15 | Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den betrieblichen Umweltschutz | 15 | Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den betrieblichen Umweltschutz | ||
16 | betreffenden Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen mitzuteilen. | 16 | betreffenden Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen mitzuteilen. | ||
17 | (3) Als betrieblicher Umweltschutz im Sinne dieses Gesetzes sind alle | 17 | (3) Als betrieblicher Umweltschutz im Sinne dieses Gesetzes sind alle | ||
18 | personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle die betrieblichen | 18 | personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle die betrieblichen | ||
19 | Bauten, Räume, technische Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und | 19 | Bauten, Räume, technische Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und | ||
20 | Arbeitsplätze betreffenden Maßnahmen zu verstehen, die dem Umweltschutz | 20 | Arbeitsplätze betreffenden Maßnahmen zu verstehen, die dem Umweltschutz | ||
21 | dienen. | 21 | dienen. | ||
22 | (4) An Besprechungen des Arbeitgebers mit den Sicherheitsbeauftragten im | 22 | (4) An Besprechungen des Arbeitgebers mit den Sicherheitsbeauftragten im | ||
23 | Rahmen des § 22 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom | 23 | Rahmen des § 22 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom | ||
24 | Betriebsrat beauftragte Betriebsratsmitglieder teil. | 24 | Betriebsrat beauftragte Betriebsratsmitglieder teil. | ||
25 | (5) Der Betriebsrat erhält vom Arbeitgeber die Niederschriften über | 25 | (5) Der Betriebsrat erhält vom Arbeitgeber die Niederschriften über | ||
26 | Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den | 26 | Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den | ||
27 | Absätzen 2 und 4 hinzuzuziehen ist. | 27 | Absätzen 2 und 4 hinzuzuziehen ist. | ||
28 | (6) Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Durchschrift der nach § 193 Abs. | 28 | (6) Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Durchschrift der nach § 193 Abs. | ||
29 | 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom Betriebsrat zu unterschreibenden | 29 | 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom Betriebsrat zu unterschreibenden | ||
30 | Unfallanzeige auszuhändigen. | 30 | Unfallanzeige auszuhändigen. |
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