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Sie können sich § 103 BetrVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
(2) 1Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. 2In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
(3) 1Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. 2Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.
Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen | Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen | ||||
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t | 1 | Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen | t | 1 | Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen |
Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen | Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen | ||||
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f | 1 | (1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der | f | 1 | (1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der |
2 | Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des | 2 | Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des | ||
3 | Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der | 3 | Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der | ||
4 | Zustimmung des Betriebsrats. | 4 | Zustimmung des Betriebsrats. | ||
5 | (2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das | 5 | (2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das | ||
6 | Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die | 6 | Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die | ||
7 | außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände | 7 | außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände | ||
8 | gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der | 8 | gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der | ||
9 | betroffene Arbeitnehmer Beteiligter. | 9 | betroffene Arbeitnehmer Beteiligter. | ||
t | t | 10 | (2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht. | ||
10 | (3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem | 11 | (3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem | ||
11 | Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des | 12 | Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des | ||
12 | Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der | 13 | Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der | ||
13 | Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, | 14 | Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, | ||
14 | dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn | 15 | dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn | ||
15 | diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung | 16 | diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung | ||
16 | des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig | 17 | des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig | ||
17 | ist. | 18 | ist. |
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