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Sie können sich § 95 BetrVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. 2Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die Einigungsstelle. 3Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(2) 1In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen Gesichtspunkte verlangen. 2Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. 3Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(3) 1Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. 2Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Versetzung.
Auswahlrichtlinien | Auswahlrichtlinien | ||||
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f | 1 | (1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, | f | 1 | (1) Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, |
2 | Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des | 2 | Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen bedürfen der Zustimmung des | ||
3 | Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt | 3 | Betriebsrats. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder ihren Inhalt | ||
4 | nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die | 4 | nicht zustande, so entscheidet auf Antrag des Arbeitgebers die | ||
5 | Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung | 5 | Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung | ||
6 | zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. | 6 | zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. | ||
7 | (2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die | 7 | (2) In Betrieben mit mehr als 500 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat die | ||
8 | Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu | 8 | Aufstellung von Richtlinien über die bei Maßnahmen des Absatzes 1 Satz 1 zu | ||
9 | beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen | 9 | beachtenden fachlichen und persönlichen Voraussetzungen und sozialen | ||
10 | Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder | 10 | Gesichtspunkte verlangen. Kommt eine Einigung über die Richtlinien oder | ||
11 | ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der | 11 | ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der | ||
12 | Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und | 12 | Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und | ||
13 | Betriebsrat. | 13 | Betriebsrat. | ||
t | t | 14 | (2a) Die Absätze 1 und 2 finden auch dann Anwendung, wenn bei der Aufstellung | ||
15 | der Richtlinien nach diesen Absätzen Künstliche Intelligenz zum Einsatz kommt. | ||||
14 | (3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen | 16 | (3) Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen | ||
15 | Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, | 17 | Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, | ||
16 | oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter | 18 | oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter | ||
17 | denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart | 19 | denen die Arbeit zu leisten ist. Werden Arbeitnehmer nach der Eigenart | ||
18 | ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten | 20 | ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten | ||
19 | Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes | 21 | Arbeitsplatz beschäftigt, so gilt die Bestimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes | ||
20 | nicht als Versetzung. | 22 | nicht als Versetzung. |
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