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Sie können sich § 14 BetrVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) 1Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. 2Sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a zu wählen ist.
(3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.
(4) 1Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei Wahlberechtigte. 2In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig wahlberechtigte Arbeitnehmer.
(5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten unterzeichnet sein.
Wahlvorschriften | Wahlvorschriften | ||||
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f | 1 | (1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. | f | 1 | (1) Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. |
2 | (2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie | 2 | (2) Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Sie | ||
3 | erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag | 3 | erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag | ||
4 | eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach | 4 | eingereicht wird oder wenn der Betriebsrat im vereinfachten Wahlverfahren nach | ||
5 | § 14a zu wählen ist. | 5 | § 14a zu wählen ist. | ||
6 | (3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die | 6 | (3) Zur Wahl des Betriebsrats können die wahlberechtigten Arbeitnehmer und die | ||
7 | im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. | 7 | im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen. | ||
t | 8 | (4) Jeder Wahlvorschlag der Arbeitnehmer muss von mindestens einem | t | 8 | (4) In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern |
9 | Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, mindestens jedoch von drei | 9 | bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen. Wahlvorschläge sind | ||
10 | Wahlberechtigten unterzeichnet sein; in Betrieben mit in der Regel bis zu | 10 | in Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von | ||
11 | zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern genügt die Unterzeichnung durch zwei | 11 | mindestens zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern und in Betrieben mit in der | ||
12 | Wahlberechtigte. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch fünfzig | 12 | Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern von mindestens einem | ||
13 | wahlberechtigte Arbeitnehmer. | 13 | Zwanzigstel der wahlberechtigten Arbeitnehmer zu unterzeichnen. In jedem | ||
14 | Fall genügt die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer. | ||||
14 | (5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten | 15 | (5) Jeder Wahlvorschlag einer Gewerkschaft muss von zwei Beauftragten | ||
15 | unterzeichnet sein. | 16 | unterzeichnet sein. |
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