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Sie können sich § 106 BetrVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. 2Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.
(2) 1Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. 2Zu den erforderlichen Unterlagen gehört in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 9a insbesondere die Angabe über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer; Gleiches gilt, wenn im Vorfeld der Übernahme des Unternehmens ein Bieterverfahren durchgeführt wird.
(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere
Wirtschaftsausschuss | Wirtschaftsausschuss | ||||
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f | 1 | (1) In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig | f | 1 | (1) In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig |
2 | beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Der | 2 | beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Der | ||
3 | Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem | 3 | Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem | ||
4 | Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten. | 4 | Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten. | ||
5 | (2) Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend | 5 | (2) Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend | ||
6 | über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der | 6 | über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der | ||
7 | erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- | 7 | erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- | ||
8 | und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich | 8 | und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich | ||
9 | daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. Zu | 9 | daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. Zu | ||
10 | den erforderlichen Unterlagen gehört in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 9a | 10 | den erforderlichen Unterlagen gehört in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 9a | ||
11 | insbesondere die Angabe über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im | 11 | insbesondere die Angabe über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im | ||
12 | Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich | 12 | Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich | ||
13 | daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer; Gleiches gilt, wenn im | 13 | daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer; Gleiches gilt, wenn im | ||
14 | Vorfeld der Übernahme des Unternehmens ein Bieterverfahren durchgeführt wird. | 14 | Vorfeld der Übernahme des Unternehmens ein Bieterverfahren durchgeführt wird. | ||
15 | (3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören | 15 | (3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören | ||
16 | insbesondere | 16 | insbesondere | ||
17 | 1. | 17 | 1. | ||
18 | die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens; | 18 | die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens; | ||
19 | 2. | 19 | 2. | ||
20 | die Produktions- und Absatzlage; | 20 | die Produktions- und Absatzlage; | ||
21 | 3. | 21 | 3. | ||
22 | das Produktions- und Investitionsprogramm; | 22 | das Produktions- und Investitionsprogramm; | ||
23 | 4. | 23 | 4. | ||
24 | Rationalisierungsvorhaben; | 24 | Rationalisierungsvorhaben; | ||
25 | 5. | 25 | 5. | ||
26 | Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer | 26 | Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer | ||
27 | Arbeitsmethoden; | 27 | Arbeitsmethoden; | ||
28 | 5a. | 28 | 5a. | ||
29 | Fragen des betrieblichen Umweltschutzes; | 29 | Fragen des betrieblichen Umweltschutzes; | ||
t | t | 30 | 5b. | ||
31 | Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten gemäß dem | ||||
32 | Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz; | ||||
30 | 6. | 33 | 6. | ||
31 | die Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder von Betriebsteilen; | 34 | die Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder von Betriebsteilen; | ||
32 | 7. | 35 | 7. | ||
33 | die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen; | 36 | die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen; | ||
34 | 8. | 37 | 8. | ||
35 | der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben; | 38 | der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben; | ||
36 | 9. | 39 | 9. | ||
37 | die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks; | 40 | die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks; | ||
38 | 9a. | 41 | 9a. | ||
39 | die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle | 42 | die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle | ||
40 | verbunden ist, sowie | 43 | verbunden ist, sowie | ||
41 | 10. | 44 | 10. | ||
42 | sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des | 45 | sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des | ||
43 | Unternehmens wesentlich berühren können. | 46 | Unternehmens wesentlich berühren können. |
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