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Sie können sich § 10 BerHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug nach der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. EG Nr. L 26 S. 41, ABl. EU Nr. L 32 S. 15) wird Beratungshilfe gewährt
(2) § 2 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(3) Für die Übermittlung von Anträgen auf grenzüberschreitende Beratungshilfe gilt § 1077 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(4) 1Für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Beratungshilfe ist das in § 4 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Amtsgericht zuständig. 2§ 1078 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug | |||||
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f | 1 | (1) Bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug nach der Richtlinie | f | 1 | (1) Bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug nach der Richtlinie |
2 | 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht | 2 | 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht | ||
3 | bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer | 3 | bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer | ||
4 | Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen | 4 | Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen | ||
5 | (ABl. EG Nr. L 26 S. 41, ABl. EU Nr. L 32 S. 15) wird Beratungshilfe gewährt | 5 | (ABl. EG Nr. L 26 S. 41, ABl. EU Nr. L 32 S. 15) wird Beratungshilfe gewährt | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | für die vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche | 7 | für die vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche | ||
8 | Streitbeilegung, | 8 | Streitbeilegung, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | für die Unterstützung bei einem Antrag nach § 1077 der Zivilprozessordnung, | 10 | für die Unterstützung bei einem Antrag nach § 1077 der Zivilprozessordnung, | ||
11 | bis das Ersuchen im Mitgliedstaat des Gerichtsstands eingegangen ist. | 11 | bis das Ersuchen im Mitgliedstaat des Gerichtsstands eingegangen ist. | ||
n | 12 | (2) § 2 Abs. 3 findet keine Anwendung. | n | 12 | (2) § 2 Absatz 3 findet keine Anwendung. |
13 | (3) Für die Übermittlung von Anträgen auf grenzüberschreitende Beratungshilfe | 13 | (3) Für die Übermittlung von Anträgen auf grenzüberschreitende Beratungshilfe | ||
14 | gilt § 1077 der Zivilprozessordnung entsprechend. | 14 | gilt § 1077 der Zivilprozessordnung entsprechend. | ||
15 | (4) Für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Beratungshilfe ist das | 15 | (4) Für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Beratungshilfe ist das | ||
t | 16 | in § 4 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Amtsgericht zuständig. § 1078 Abs. 1 Satz | t | 16 | in § 4 Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Amtsgericht zuständig. § 1078 Absatz 1 |
17 | 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. | 17 | Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 der Zivilprozessordnung gilt | ||
18 | entsprechend. |
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