(1) Der prozentuale Anteil der nicht vom EU-Emissionshandel erfassten
2
Brennstoffemissionen an den nicht vom EU-Emissionshandel erfassten gesamten
3
Treibhausgasemissionen in Deutschland betrug im Durchschnitt der Jahre 2016
4
bis 2018
5
1.
6
für die Brennstoffe nach Anlage 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
7
70,45 Prozent,
8
2.
9
für die Brennstoffe nach Anlage 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
10
abzüglich der Brennstoffe, für die gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 des
11
Brennstoffemissionshandelsgesetzes die Berichtspflicht nach § 7 Absatz 1 des
12
Brennstoffemissionshandelsgesetzes erstmals ab dem 1. Januar 2024 gilt, 71,49
13
Prozent,
14
3.
15
für die Brennstoffe nach Anlage 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
16
74,49 Prozent.
17
(2) Für die Jahre 2021 bis 2030 werden folgende jährliche Emissionsmengen nach
18
§ 4 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes festgelegt:
19
Jahr| Jährliche Emissionsmenge (in Tonnen CO2)
20
---|---
21
2021| 301 037 178
22
2022| 291 116 621
23
2023| 280 149 525
24
2024| 275 998 949
25
2025| 260 092 203
26
2026| 254 774 703
27
2027| 236 220 646
28
2028| 217 666 514
29
2029| 199 112 382
30
2030| 180 558 250
31
(3) Die Bundesregierung wird die in Absatz 2 festgelegten jährlichen
32
Emissionsmengen
33
1.
34
anhand der in Tonnen CO2-Äquivalent ausgedrückten jährlichen
35
Emissionszuweisungen überprüfen, die die Europäische Kommission für jeden
36
Mitgliedstaat für die Jahre 2021 bis 2030 in Durchführungsrechtsakten gemäß der
37
EU-Klimaschutzverordnung zur Umsetzung des erhöhten Klimaziels der Europäischen
38
Union für das Jahr 2030 festlegt, und
39
2.
40
unverzüglich nach Inkrafttreten des jeweiligen Durchführungsrechtsaktes im
41
Lichte der durch die Europäische Kommission festgelegten jährlichen
42
Emissionszuweisungen anpassen.
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