Lade...
Lade...
Sie können sich § 21 BEHV auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Es können nur Transaktionen veranlasst werden, die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung für die jeweilige Kontoart vorgesehen sind.
(2) 1Kontoinhaber können festlegen, dass Transaktionen von ihrem Konto durch eine zweite kontobevollmächtigte Person bestätigt werden müssen. 2Übertragungen von Nationalkonten und von Veräußerungskonten werden nur ausgeführt, wenn sie zusätzlich durch eine zweite kontobevollmächtigte Person bestätigt wurden.
(3) Eine kontobevollmächtigte Person kann eine Übertragung von Emissionszertifikaten vor ihrer Ausführung abbrechen. Die zuständige Behörde stellt zu diesem Zweck sicher, dass eine Übertragung von Emissionszertifikaten,
(4) 1Kontobevollmächtigte Personen können eine Empfängerkontenliste anlegen. 2Der Kontoinhaber eines Compliance-Kontos oder eines Handelskontos kann festlegen, dass Übertragungen von diesem Konto nur auf Konten möglich sind, die auf der Empfängerkontenliste stehen. 3Falls der Kontoinhaber eine Festlegung nach Satz 2 trifft, werden Änderungen der Empfängerkontenliste ab 12.00 Uhr am dritten Arbeitstag nach der Veranlassung durchgeführt.
(5) Bei der Übertragung von Emissionszertifikaten von Compliance-Konten oder von Handelskonten mit Ausnahme von Handelskonten, deren Kontoinhaber Clearinghäuser gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 648/2012 sind, speichert die kontobevollmächtigte Person des übertragenden Kontos folgende zusätzliche Informationen in dem Konto, soweit dies für die Registerführung erforderlich ist und es sich bei den Informationen nicht um personenbezogene Daten handelt:
Ausführung von Transaktionen | Ausführung von Transaktionen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Ausführung von Transaktionen | t | 1 | Ausführung von Transaktionen |
Ausführung von Transaktionen | Ausführung von Transaktionen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Es können nur Transaktionen veranlasst werden, die in der Anlage 1 zu | f | 1 | (1) Es können nur Transaktionen veranlasst werden, die in der Anlage 1 zu |
2 | dieser Verordnung für die jeweilige Kontoart vorgesehen sind. | 2 | dieser Verordnung für die jeweilige Kontoart vorgesehen sind. | ||
3 | (2) Kontoinhaber können festlegen, dass Transaktionen von ihrem Konto | 3 | (2) Kontoinhaber können festlegen, dass Transaktionen von ihrem Konto | ||
4 | durch eine zweite kontobevollmächtigte Person bestätigt werden müssen. | 4 | durch eine zweite kontobevollmächtigte Person bestätigt werden müssen. | ||
5 | Übertragungen von Nationalkonten und von Veräußerungskonten werden nur | 5 | Übertragungen von Nationalkonten und von Veräußerungskonten werden nur | ||
6 | ausgeführt, wenn sie zusätzlich durch eine zweite kontobevollmächtigte Person | 6 | ausgeführt, wenn sie zusätzlich durch eine zweite kontobevollmächtigte Person | ||
7 | bestätigt wurden. | 7 | bestätigt wurden. | ||
8 | (3) Eine kontobevollmächtigte Person kann eine Übertragung von | 8 | (3) Eine kontobevollmächtigte Person kann eine Übertragung von | ||
9 | Emissionszertifikaten vor ihrer Ausführung abbrechen. Die zuständige Behörde | 9 | Emissionszertifikaten vor ihrer Ausführung abbrechen. Die zuständige Behörde | ||
10 | stellt zu diesem Zweck sicher, dass eine Übertragung von | 10 | stellt zu diesem Zweck sicher, dass eine Übertragung von | ||
11 | Emissionszertifikaten, | 11 | Emissionszertifikaten, | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | die vor 12.00 Uhr eines Arbeitstages veranlasst wurde, ab 12.00 Uhr des | 13 | die vor 12.00 Uhr eines Arbeitstages veranlasst wurde, ab 12.00 Uhr des | ||
14 | darauffolgenden Arbeitstages ausgeführt wird oder | 14 | darauffolgenden Arbeitstages ausgeführt wird oder | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
t | 16 | die an einem Arbeitstag nach 12.00 Uhr veranlasst wurde, ab 12.00 Uhr des | t | 16 | die ab 12.00 Uhr eines Arbeitstages veranlasst wurde, ab 12.00 Uhr des |
17 | zweiten darauffolgenden Arbeitstages ausgeführt wird. | 17 | zweiten darauffolgenden Arbeitstages ausgeführt wird. | ||
18 | Ausgenommen von den Sätzen 1 und 2 sind Übertragungen gemäß § 20. | 18 | Ausgenommen von den Sätzen 1 und 2 sind Übertragungen gemäß § 20. | ||
19 | (4) Kontobevollmächtigte Personen können eine Empfängerkontenliste | 19 | (4) Kontobevollmächtigte Personen können eine Empfängerkontenliste | ||
20 | anlegen. Der Kontoinhaber eines Compliance-Kontos oder eines Handelskontos | 20 | anlegen. Der Kontoinhaber eines Compliance-Kontos oder eines Handelskontos | ||
21 | kann festlegen, dass Übertragungen von diesem Konto nur auf Konten möglich | 21 | kann festlegen, dass Übertragungen von diesem Konto nur auf Konten möglich | ||
22 | sind, die auf der Empfängerkontenliste stehen. Falls der Kontoinhaber eine | 22 | sind, die auf der Empfängerkontenliste stehen. Falls der Kontoinhaber eine | ||
23 | Festlegung nach Satz 2 trifft, werden Änderungen der Empfängerkontenliste ab | 23 | Festlegung nach Satz 2 trifft, werden Änderungen der Empfängerkontenliste ab | ||
24 | 12.00 Uhr am dritten Arbeitstag nach der Veranlassung durchgeführt. | 24 | 12.00 Uhr am dritten Arbeitstag nach der Veranlassung durchgeführt. | ||
25 | (5) Bei der Übertragung von Emissionszertifikaten von Compliance-Konten oder | 25 | (5) Bei der Übertragung von Emissionszertifikaten von Compliance-Konten oder | ||
26 | von Handelskonten mit Ausnahme von Handelskonten, deren Kontoinhaber | 26 | von Handelskonten mit Ausnahme von Handelskonten, deren Kontoinhaber | ||
27 | Clearinghäuser gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 648/2012 sind, | 27 | Clearinghäuser gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 648/2012 sind, | ||
28 | speichert die kontobevollmächtigte Person des übertragenden Kontos folgende | 28 | speichert die kontobevollmächtigte Person des übertragenden Kontos folgende | ||
29 | zusätzliche Informationen in dem Konto, soweit dies für die Registerführung | 29 | zusätzliche Informationen in dem Konto, soweit dies für die Registerführung | ||
30 | erforderlich ist und es sich bei den Informationen nicht um personenbezogene | 30 | erforderlich ist und es sich bei den Informationen nicht um personenbezogene | ||
31 | Daten handelt: | 31 | Daten handelt: | ||
32 | 1. | 32 | 1. | ||
33 | die IBAN der Bankkonten, die für die Abwicklung des Bezahlvorgangs des | 33 | die IBAN der Bankkonten, die für die Abwicklung des Bezahlvorgangs des | ||
34 | Rechtsgeschäfts genutzt werden, | 34 | Rechtsgeschäfts genutzt werden, | ||
35 | 2. | 35 | 2. | ||
36 | die BIC der Finanzinstitute, die für die Abwicklung des Bezahlvorgangs des | 36 | die BIC der Finanzinstitute, die für die Abwicklung des Bezahlvorgangs des | ||
37 | Rechtsgeschäfts genutzt werden, soweit Finanzinstitute an der Bezahlung | 37 | Rechtsgeschäfts genutzt werden, soweit Finanzinstitute an der Bezahlung | ||
38 | beteiligt sind, die ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union haben, | 38 | beteiligt sind, die ihren Sitz außerhalb der Europäischen Union haben, | ||
39 | 3. | 39 | 3. | ||
40 | die Zahlungsart im Fall der Bar-Zahlung oder der Zahlung ohne Nutzung von | 40 | die Zahlungsart im Fall der Bar-Zahlung oder der Zahlung ohne Nutzung von | ||
41 | Bankkonten und | 41 | Bankkonten und | ||
42 | 4. | 42 | 4. | ||
43 | den Preis je Emissionszertifikat in Euro. | 43 | den Preis je Emissionszertifikat in Euro. | ||
44 | Die Informationen nach Satz 1 sind für den Kontoinhaber und die | 44 | Die Informationen nach Satz 1 sind für den Kontoinhaber und die | ||
45 | kontobevollmächtigten Personen der an der Übertragung nach Satz 1 beteiligten | 45 | kontobevollmächtigten Personen der an der Übertragung nach Satz 1 beteiligten | ||
46 | Konten in dem jeweiligen Konto einsehbar. | 46 | Konten in dem jeweiligen Konto einsehbar. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.