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Sie können sich § 16 BEHV auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Bei Beantragung der Kontoeröffnung bestimmt der Kontoinhaber mindestens eine kontobevollmächtigte Person. 2Der Kontoinhaber kann sich selbst zu einer kontobevollmächtigten Person bestimmen.
(2) 1Die zuständige Behörde ernennt eine vom Kontoinhaber bestimmte Person zur kontobevollmächtigten Person, wenn der Kontoinhaber der zuständigen Behörde die in der Anlage 5 zu dieser Verordnung vorgesehenen Angaben übermittelt hat. 2Bei einer Kontoeröffnung nach § 12 Absatz 3 ernennt die zuständige Behörde eine vom Kontoinhaber bestimmte Person zur kontobevollmächtigten Person, wenn der Kontoinhaber der zuständigen Behörde die in der Anlage 5 Nummer 1, 2, 3 und 4 zu dieser Verordnung vorgesehenen Angaben übermittelt hat. 3Sofern eine natürliche Person gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 389/2013, gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 oder gemäß § 30 der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung bereits als Kontobevollmächtigter bei der zuständigen Behörde ernannt ist und die für die Ernennung zum Kontobevollmächtigten hinterlegten Daten und Unterlagen im Zeitpunkt der Antragstellung vollständig und richtig sind, ist abweichend von Satz 1 die Übermittlung von Angaben gemäß der Anlage 5 Nummer 5 und 6 zu dieser Verordnung durch den Kontoinhaber an die zuständige Behörde nicht erforderlich.
(3) Mindestens eine der kontobevollmächtigten Personen eines Kontos muss ihren ständigen Wohnsitz in der Europäischen Union haben.
(4) Die zuständige Behörde kann die Ernennung einer kontobevollmächtigten Person ablehnen, wenn
(5) Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kontoinhabers und Bestellung eines Insolvenzverwalters oder im Falle der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, auf den die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Kontoinhabers übergegangen ist, wird der Insolvenzverwalter oder der vorläufige Insolvenzverwalter von der zuständigen Behörde von Amts wegen als kontobevollmächtigte Person ernannt, bis dieser eine andere Person als kontobevollmächtigte Person bestimmt, und werden die bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ernannten kontobevollmächtigten Personen von der zuständigen Behörde von Amts wegen für die von der Insolvenz betroffenen Konten gesperrt, bis diese vom Insolvenzverwalter oder vorläufigen Insolvenzverwalter erneut als kontobevollmächtigte Personen bestimmt werden.
Bestimmung und Ernennung von kontobevollmächtigten Personen | Bestimmung und Ernennung von kontobevollmächtigten Personen | ||||
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t | 1 | Bestimmung und Ernennung von kontobevollmächtigten Personen | t | 1 | Bestimmung und Ernennung von kontobevollmächtigten Personen |
Bestimmung und Ernennung von kontobevollmächtigten Personen | Bestimmung und Ernennung von kontobevollmächtigten Personen | ||||
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f | 1 | (1) Bei Beantragung der Kontoeröffnung bestimmt der Kontoinhaber | f | 1 | (1) Bei Beantragung der Kontoeröffnung bestimmt der Kontoinhaber |
2 | mindestens eine kontobevollmächtigte Person. Der Kontoinhaber kann sich | 2 | mindestens eine kontobevollmächtigte Person. Der Kontoinhaber kann sich | ||
3 | selbst zu einer kontobevollmächtigten Person bestimmen. | 3 | selbst zu einer kontobevollmächtigten Person bestimmen. | ||
4 | (2) Die zuständige Behörde ernennt eine vom Kontoinhaber bestimmte Person | 4 | (2) Die zuständige Behörde ernennt eine vom Kontoinhaber bestimmte Person | ||
5 | zur kontobevollmächtigten Person, wenn der Kontoinhaber der zuständigen | 5 | zur kontobevollmächtigten Person, wenn der Kontoinhaber der zuständigen | ||
6 | Behörde die in der Anlage 5 zu dieser Verordnung vorgesehenen Angaben | 6 | Behörde die in der Anlage 5 zu dieser Verordnung vorgesehenen Angaben | ||
7 | übermittelt hat. Bei einer Kontoeröffnung nach § 12 Absatz 3 ernennt die | 7 | übermittelt hat. Bei einer Kontoeröffnung nach § 12 Absatz 3 ernennt die | ||
8 | zuständige Behörde eine vom Kontoinhaber bestimmte Person zur | 8 | zuständige Behörde eine vom Kontoinhaber bestimmte Person zur | ||
9 | kontobevollmächtigten Person, wenn der Kontoinhaber der zuständigen Behörde | 9 | kontobevollmächtigten Person, wenn der Kontoinhaber der zuständigen Behörde | ||
10 | die in der Anlage 5 Nummer 1, 2, 3 und 4 zu dieser Verordnung vorgesehenen | 10 | die in der Anlage 5 Nummer 1, 2, 3 und 4 zu dieser Verordnung vorgesehenen | ||
11 | Angaben übermittelt hat. Sofern eine natürliche Person gemäß Artikel 24 | 11 | Angaben übermittelt hat. Sofern eine natürliche Person gemäß Artikel 24 | ||
12 | der Verordnung (EU) Nr. 389/2013, gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung | 12 | der Verordnung (EU) Nr. 389/2013, gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung | ||
13 | (EU) 2019/1122 oder gemäß § 30 der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung | 13 | (EU) 2019/1122 oder gemäß § 30 der Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung | ||
14 | bereits als Kontobevollmächtigter bei der zuständigen Behörde ernannt ist und | 14 | bereits als Kontobevollmächtigter bei der zuständigen Behörde ernannt ist und | ||
15 | die für die Ernennung zum Kontobevollmächtigten hinterlegten Daten und | 15 | die für die Ernennung zum Kontobevollmächtigten hinterlegten Daten und | ||
16 | Unterlagen im Zeitpunkt der Antragstellung vollständig und richtig sind, ist | 16 | Unterlagen im Zeitpunkt der Antragstellung vollständig und richtig sind, ist | ||
17 | abweichend von Satz 1 die Übermittlung von Angaben gemäß der Anlage 5 Nummer 5 | 17 | abweichend von Satz 1 die Übermittlung von Angaben gemäß der Anlage 5 Nummer 5 | ||
18 | und 6 zu dieser Verordnung durch den Kontoinhaber an die zuständige Behörde | 18 | und 6 zu dieser Verordnung durch den Kontoinhaber an die zuständige Behörde | ||
19 | nicht erforderlich. | 19 | nicht erforderlich. | ||
20 | (3) Mindestens eine der kontobevollmächtigten Personen eines Kontos muss ihren | 20 | (3) Mindestens eine der kontobevollmächtigten Personen eines Kontos muss ihren | ||
21 | ständigen Wohnsitz in der Europäischen Union haben. | 21 | ständigen Wohnsitz in der Europäischen Union haben. | ||
22 | (4) Die zuständige Behörde kann die Ernennung einer kontobevollmächtigten | 22 | (4) Die zuständige Behörde kann die Ernennung einer kontobevollmächtigten | ||
23 | Person ablehnen, wenn | 23 | Person ablehnen, wenn | ||
24 | 1. | 24 | 1. | ||
25 | die in dem Antrag auf Ernennung übermittelten Angaben unvollständig oder | 25 | die in dem Antrag auf Ernennung übermittelten Angaben unvollständig oder | ||
26 | unrichtig sind und der Kontoinhaber die von der zuständigen Behörde | 26 | unrichtig sind und der Kontoinhaber die von der zuständigen Behörde | ||
27 | festgestellten Mängel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde | 27 | festgestellten Mängel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde | ||
28 | festgesetzten Frist beseitigt hat oder | 28 | festgesetzten Frist beseitigt hat oder | ||
29 | 2. | 29 | 2. | ||
30 | gegen die kontobevollmächtigte Person wegen eines Verbrechens im Sinne von § | 30 | gegen die kontobevollmächtigte Person wegen eines Verbrechens im Sinne von § | ||
31 | 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs oder wegen Unterschlagung, Erpressung, | 31 | 12 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs oder wegen Unterschlagung, Erpressung, | ||
32 | Betruges, Subventionsbetruges, Computerbetruges, Untreue, Geldwäsche, | 32 | Betruges, Subventionsbetruges, Computerbetruges, Untreue, Geldwäsche, | ||
33 | Terrorismusfinanzierung, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher, einer | 33 | Terrorismusfinanzierung, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wucher, einer | ||
34 | Steuerstraftat oder einer Insolvenzstraftat ein Ermittlungsverfahren geführt | 34 | Steuerstraftat oder einer Insolvenzstraftat ein Ermittlungsverfahren geführt | ||
35 | wird oder in den letzten fünf Jahren eine rechtskräftige Verurteilung ergangen | 35 | wird oder in den letzten fünf Jahren eine rechtskräftige Verurteilung ergangen | ||
36 | ist. | 36 | ist. | ||
t | 37 | (5) Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des | t | 37 | (5) (weggefallen) |
38 | Kontoinhabers und Bestellung eines Insolvenzverwalters oder im Falle der | ||||
39 | Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, auf den die Verwaltungs- und | ||||
40 | Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Kontoinhabers übergegangen ist, wird | ||||
41 | der Insolvenzverwalter oder der vorläufige Insolvenzverwalter von der | ||||
42 | zuständigen Behörde von Amts wegen als kontobevollmächtigte Person ernannt, | ||||
43 | bis dieser eine andere Person als kontobevollmächtigte Person bestimmt, und | ||||
44 | werden die bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ernannten | ||||
45 | kontobevollmächtigten Personen von der zuständigen Behörde von Amts wegen für | ||||
46 | die von der Insolvenz betroffenen Konten gesperrt, bis diese vom | ||||
47 | Insolvenzverwalter oder vorläufigen Insolvenzverwalter erneut als | ||||
48 | kontobevollmächtigte Personen bestimmt werden. |
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