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Sie können sich § 2 BEHV auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des Brennstoffemissionshandelsgesetzes die folgenden Begriffsbestimmungen:
Begriffsbestimmungen | Begriffsbestimmungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des | f | 1 | Für diese Verordnung gelten neben den Begriffsbestimmungen des |
n | 2 | Brennstoffemissionshandelsgesetzes die folgenden Begriffsbestimmungen: | n | 2 | Brennstoffemissionshandelsgesetzes und der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung vom |
3 | 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3129) in der jeweils geltenden Fassung die folgenden | ||||
4 | Begriffsbestimmungen: | ||||
3 | 1. | 5 | 1. | ||
4 | Arbeitstag:ein Tag des Jahres von Montag bis Freitag, sofern kein Feiertag | 6 | Arbeitstag:ein Tag des Jahres von Montag bis Freitag, sofern kein Feiertag | ||
5 | im nationalen Emissionshandelsregister eingetragen ist; | 7 | im nationalen Emissionshandelsregister eingetragen ist; | ||
6 | 2. | 8 | 2. | ||
7 | Kontoangaben:alle Angaben, die zur Eröffnung eines Kontos erforderlich sind, | 9 | Kontoangaben:alle Angaben, die zur Eröffnung eines Kontos erforderlich sind, | ||
8 | einschließlich aller Angaben über die zugewiesenen kontobevollmächtigten | 10 | einschließlich aller Angaben über die zugewiesenen kontobevollmächtigten | ||
9 | Personen; | 11 | Personen; | ||
10 | 3. | 12 | 3. | ||
11 | Kontobevollmächtigte Person:eine natürliche geschäftsfähige Person, die im | 13 | Kontobevollmächtigte Person:eine natürliche geschäftsfähige Person, die im | ||
12 | Namen eines Kontoinhabers für dessen Konto Vorgänge und Transaktionen | 14 | Namen eines Kontoinhabers für dessen Konto Vorgänge und Transaktionen | ||
13 | veranlassen und bestätigen darf; | 15 | veranlassen und bestätigen darf; | ||
14 | 4. | 16 | 4. | ||
15 | Kontoinhaber:eine natürliche oder juristische Person oder | 17 | Kontoinhaber:eine natürliche oder juristische Person oder | ||
16 | Personengesellschaft, die über ein Konto im nationalen Emissionshandelsregister | 18 | Personengesellschaft, die über ein Konto im nationalen Emissionshandelsregister | ||
17 | verfügt; | 19 | verfügt; | ||
18 | 5. | 20 | 5. | ||
19 | Transaktion:die Übertragung, Abgabe oder Löschung eines | 21 | Transaktion:die Übertragung, Abgabe oder Löschung eines | ||
20 | Emissionszertifikats; | 22 | Emissionszertifikats; | ||
21 | 6. | 23 | 6. | ||
22 | Vorgang:jede Maßnahme im Zusammenhang mit einem Konto, die keine Transaktion | 24 | Vorgang:jede Maßnahme im Zusammenhang mit einem Konto, die keine Transaktion | ||
t | 23 | ist. | t | 25 | ist; |
26 | 7. | ||||
27 | zuständige Behörde: die zuständige Behörde gemäß § 13 Absatz 1 des | ||||
28 | Brennstoffemissionshandelsgesetzes. |
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