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Sie können sich § 2 BEHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Dieses Gesetz gilt für die Emission von Treibhausgasen aus den in Anlage 1 genannten Brennstoffen, die gemäß den Absätzen 2 und 2a in Verkehr gebracht werden.
(2) 1Brennstoffe gelten mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 9a Absatz 4, § 15 Absatz 1 oder Absatz 2, § 18 Absatz 2, § 18a Absatz 1, § 19b Absatz 1, § 22 Absatz 1, § 30 Absatz 1, § 32 Absatz 1, den §§ 34, 35, 36 Absatz 1, § 37 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 1, § 40 Absatz 1, § 41 Absatz 1, § 43 Absatz 1 oder § 44 Absatz 4 Satz 2 des Energiesteuergesetzes als in Verkehr gebracht. 2Brennstoffe im Verfahren der steuerfreien Verwendung nach § 37 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 des Energiesteuergesetzes gelten ebenfalls als in Verkehr gebracht, sofern sie nicht in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage verwendet werden.
(2a) Sofern Brennstoffe nicht bereits nach Absatz 2 als in Verkehr gebracht gelten, gelten sie als in Verkehr gebracht, wenn sie in Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen verwendet werden, die nach
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Aufgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen nach diesem Gesetz zur Kompensation der Doppelerfassung von Emissionen im EU-Emissionshandel und mit Maßnahmen zum Erhalt der internationalen Wettbewerbsfähigkeit sowie zum Ausgleich unzumutbarer Härten.
Anwendungsbereich | Anwendungsbereich | ||||
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f | 1 | (1) Dieses Gesetz gilt für die Emission von Treibhausgasen aus den in Anlage 1 | f | 1 | (1) Dieses Gesetz gilt für die Emission von Treibhausgasen aus den in Anlage 1 |
2 | genannten Brennstoffen, die gemäß den Absätzen 2 und 2a in Verkehr gebracht | 2 | genannten Brennstoffen, die gemäß den Absätzen 2 und 2a in Verkehr gebracht | ||
3 | werden. | 3 | werden. | ||
4 | (2) Brennstoffe gelten mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Absatz | 4 | (2) Brennstoffe gelten mit dem Entstehen der Energiesteuer nach § 8 Absatz | ||
t | 5 | 1, § 9 Absatz 1, § 9a Absatz 4, § 15 Absatz 1 oder Absatz 2, § 18 Absatz 2, § | t | 5 | 1, § 9 Absatz 1, § 9a Absatz 4, § 18b Absatz 1, § 19b Absatz 1, § 22 Absatz 1, |
6 | 18a Absatz 1, § 19b Absatz 1, § 22 Absatz 1, § 30 Absatz 1, § 32 Absatz 1, den | 6 | § 30 Absatz 1, § 32 Absatz 1, den §§ 34, 35, 36 Absatz 1, § 37 Absatz 2 Satz 5 | ||
7 | §§ 34, 35, 36 Absatz 1, § 37 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 | 7 | und 6, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1, § 38 Absatz 1, § 40 Absatz 1, § 41 | ||
8 | Satz 1, § 38 Absatz 1, § 40 Absatz 1, § 41 Absatz 1, § 43 Absatz 1 oder § 44 | 8 | Absatz 1, § 43 Absatz 1 oder § 44 Absatz 4 Satz 2 des Energiesteuergesetzes | ||
9 | Absatz 4 Satz 2 des Energiesteuergesetzes als in Verkehr gebracht. Brennstoffe | 9 | als in Verkehr gebracht. Brennstoffe im Verfahren der steuerfreien | ||
10 | im Verfahren der steuerfreien Verwendung nach § 37 Absatz 2 Nummer | 10 | Verwendung nach § 37 Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 des Energiesteuergesetzes | ||
11 | 3 oder Nummer 4 des Energiesteuergesetzes gelten ebenfalls als in Verkehr | 11 | gelten ebenfalls als in Verkehr gebracht, sofern sie nicht in einer dem EU- | ||
12 | gebracht, sofern sie nicht in einer dem EU-Emissionshandel unterliegenden | 12 | Emissionshandel unterliegenden Anlage verwendet werden. | ||
13 | Anlage verwendet werden. | ||||
14 | (2a) Sofern Brennstoffe nicht bereits nach Absatz 2 als in Verkehr gebracht | 13 | (2a) Sofern Brennstoffe nicht bereits nach Absatz 2 als in Verkehr gebracht | ||
15 | gelten, gelten sie als in Verkehr gebracht, wenn sie in Anlagen zur | 14 | gelten, gelten sie als in Verkehr gebracht, wenn sie in Anlagen zur | ||
16 | Beseitigung oder Verwertung von Abfällen verwendet werden, die nach | 15 | Beseitigung oder Verwertung von Abfällen verwendet werden, die nach | ||
17 | 1. | 16 | 1. | ||
18 | Nummer 8.1.1 oder | 17 | Nummer 8.1.1 oder | ||
19 | 2. | 18 | 2. | ||
20 | Nummer 8.1.2 mit dem Hauptbrennstoff Altöl | 19 | Nummer 8.1.2 mit dem Hauptbrennstoff Altöl | ||
21 | des Anhangs 1 zu der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen einer | 20 | des Anhangs 1 zu der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen einer | ||
22 | Genehmigung bedürfen, und diese Anlagen nicht dem EU-Emissionshandel | 21 | Genehmigung bedürfen, und diese Anlagen nicht dem EU-Emissionshandel | ||
23 | unterliegen. | 22 | unterliegen. | ||
24 | (3) Dieses Gesetz gilt auch für Aufgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen nach | 23 | (3) Dieses Gesetz gilt auch für Aufgaben im Zusammenhang mit Maßnahmen nach | ||
25 | diesem Gesetz zur Kompensation der Doppelerfassung von Emissionen im EU- | 24 | diesem Gesetz zur Kompensation der Doppelerfassung von Emissionen im EU- | ||
26 | Emissionshandel und mit Maßnahmen zum Erhalt der internationalen | 25 | Emissionshandel und mit Maßnahmen zum Erhalt der internationalen | ||
27 | Wettbewerbsfähigkeit sowie zum Ausgleich unzumutbarer Härten. | 26 | Wettbewerbsfähigkeit sowie zum Ausgleich unzumutbarer Härten. |
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