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Sie können sich § 18 BEEG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen
Kündigungsschutz | Kündigungsschutz | ||||
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f | 1 | (1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an | f | 1 | (1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an |
2 | Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz | 2 | Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz | ||
3 | 1 beginnt | 3 | 1 beginnt | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten | 5 | frühestens acht Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten | ||
6 | dritten Lebensjahr des Kindes und | 6 | dritten Lebensjahr des Kindes und | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten | 8 | frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit zwischen dem dritten | ||
9 | Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes. | 9 | Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes. | ||
10 | Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht | 10 | Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht | ||
11 | kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig | 11 | kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig | ||
12 | erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den | 12 | erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den | ||
13 | Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte | 13 | Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte | ||
14 | Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine | 14 | Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine | ||
15 | Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 4 erlassen. | 15 | Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 4 erlassen. | ||
16 | (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen | 16 | (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen | ||
17 | 1. | 17 | 1. | ||
18 | während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder | 18 | während der Elternzeit bei demselben Arbeitgeber Teilzeitarbeit leisten oder | ||
19 | 2. | 19 | 2. | ||
20 | ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch | 20 | ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch | ||
t | 21 | auf Elterngeld nach § 1 während des Zeitraums nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und 3 | t | 21 | auf Elterngeld nach § 1 während des Zeitraums nach § 4 Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 |
22 | haben. | 22 | haben. |
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