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Sie können sich § 8 BEEG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Soweit im Antrag auf Elterngeld Angaben zum voraussichtlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gemacht wurden, sind nach Ablauf des Bezugszeitraums für diese Zeit das tatsächliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit und die Arbeitszeit nachzuweisen.
(1a) Die Mitwirkungspflichten nach § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gelten
(2) 1Elterngeld wird in den Fällen, in denen die berechtigte Person nach ihren Angaben im Antrag im Bezugszeitraum voraussichtlich kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit haben wird, unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt, dass sie entgegen ihren Angaben im Antrag Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. 2In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes nicht vorliegt und nach den Angaben im Antrag auf Elterngeld oder Betreuungsgeld die Beträge nach § 1 Absatz 8 oder nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 voraussichtlich nicht überschritten werden, wird die jeweilige Leistung unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt, dass entgegen den Angaben im Antrag auf die jeweilige Leistung die Beträge nach § 1 Absatz 8 oder nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 überschritten werden.
(3) Das Elterngeld wird bis zum Nachweis der jeweils erforderlichen Angaben vorläufig unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Angaben gezahlt, wenn
Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen | Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen | ||||
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t | 1 | Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen | t | 1 | Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen |
Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen | Auskunftspflicht, Nebenbestimmungen | ||||
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f | 1 | (1) Soweit im Antrag auf Elterngeld Angaben zum voraussichtlichen Einkommen | f | 1 | (1) Soweit im Antrag auf Elterngeld Angaben zum voraussichtlichen Einkommen |
n | 2 | aus Erwerbstätigkeit gemacht wurden, sind nach Ablauf des Bezugszeitraums für | n | 2 | aus Erwerbstätigkeit gemacht wurden, ist nach Ablauf des Bezugszeitraums für |
3 | diese Zeit das tatsächliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit und die Arbeitszeit | 3 | diese Zeit das tatsächliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit nachzuweisen. | ||
4 | nachzuweisen. | ||||
5 | (1a) Die Mitwirkungspflichten nach § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch | 4 | (1a) Die Mitwirkungspflichten nach § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch | ||
6 | gelten | 5 | gelten | ||
7 | 1. | 6 | 1. | ||
8 | im Falle des § 1 Absatz 8 Satz 2 auch für die andere Person im Sinne des § 1 | 7 | im Falle des § 1 Absatz 8 Satz 2 auch für die andere Person im Sinne des § 1 | ||
9 | Absatz 8 Satz 2 und | 8 | Absatz 8 Satz 2 und | ||
10 | 2. | 9 | 2. | ||
n | 11 | im Falle des § 4 Absatz 4 Satz 3 oder des § 4 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung | n | 10 | im Falle des § 4b oder des § 4b in Verbindung mit § 4d Satz 1 für beide |
12 | mit § 4 Absatz 7 Satz 1 für beide Personen, die den Partnerschaftsbonus | 11 | Personen, die den Partnerschaftsbonus beantragt haben. | ||
13 | beantragt haben. | ||||
14 | § 65 Absatz 1 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. | 12 | § 65 Absatz 1 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. | ||
15 | (2) Elterngeld wird in den Fällen, in denen die berechtigte Person nach | 13 | (2) Elterngeld wird in den Fällen, in denen die berechtigte Person nach | ||
16 | ihren Angaben im Antrag im Bezugszeitraum voraussichtlich kein Einkommen aus | 14 | ihren Angaben im Antrag im Bezugszeitraum voraussichtlich kein Einkommen aus | ||
17 | Erwerbstätigkeit haben wird, unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall | 15 | Erwerbstätigkeit haben wird, unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall | ||
18 | gezahlt, dass sie entgegen ihren Angaben im Antrag Einkommen aus | 16 | gezahlt, dass sie entgegen ihren Angaben im Antrag Einkommen aus | ||
19 | Erwerbstätigkeit hat. In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der | 17 | Erwerbstätigkeit hat. In den Fällen, in denen zum Zeitpunkt der | ||
n | 20 | Antragstellung der Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen | n | 18 | Antragstellung der Steuerbescheid für den letzten abgeschlossenen steuerlichen |
21 | Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes nicht vorliegt und nach den | 19 | Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes nicht vorliegt und nach den | ||
n | 22 | Angaben im Antrag auf Elterngeld oder Betreuungsgeld die Beträge nach § 1 | n | 20 | Angaben im Antrag die Beträge nach § 1 Absatz 8 voraussichtlich nicht |
23 | Absatz 8 oder nach § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 | 21 | überschritten werden, wird das Elterngeld unter dem Vorbehalt des Widerrufs | ||
24 | voraussichtlich nicht überschritten werden, wird die jeweilige Leistung unter | 22 | für den Fall gezahlt, dass entgegen den Angaben im Antrag die Beträge nach § 1 | ||
25 | dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt, dass entgegen den Angaben im | 23 | Absatz 8 überschritten werden. | ||
26 | Antrag auf die jeweilige Leistung die Beträge nach § 1 Absatz 8 oder nach § 4a | ||||
27 | Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 überschritten werden. | ||||
28 | (3) Das Elterngeld wird bis zum Nachweis der jeweils erforderlichen Angaben | 24 | (3) Das Elterngeld wird bis zum Nachweis der jeweils erforderlichen Angaben | ||
29 | vorläufig unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Angaben gezahlt, wenn | 25 | vorläufig unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Angaben gezahlt, wenn | ||
30 | 1. | 26 | 1. | ||
31 | zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbescheid für den letzten | 27 | zum Zeitpunkt der Antragstellung der Steuerbescheid für den letzten | ||
32 | abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes nicht vorliegt | 28 | abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes nicht vorliegt | ||
n | 33 | und noch nicht angegeben werden kann, ob die Beträge nach § 1 Absatz 8 oder nach | n | 29 | und noch nicht angegeben werden kann, ob die Beträge nach § 1 Absatz 8 |
34 | § 4a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 8 überschritten werden, | 30 | überschritten werden, | ||
35 | 2. | 31 | 2. | ||
36 | das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt nicht ermittelt werden | 32 | das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt nicht ermittelt werden | ||
n | 37 | kann, | n | 33 | kann oder |
38 | 3. | 34 | 3. | ||
39 | die berechtigte Person nach den Angaben im Antrag auf Elterngeld im | 35 | die berechtigte Person nach den Angaben im Antrag auf Elterngeld im | ||
t | 40 | Bezugszeitraum voraussichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat oder | t | 36 | Bezugszeitraum voraussichtlich Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. |
41 | 4. | ||||
42 | die berechtigte Person weitere Monatsbeträge Elterngeld Plus nach § 4 Absatz | ||||
43 | 4 Satz 3 oder nach § 4 Absatz 6 Satz 2 beantragt. | ||||
44 | Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend bei der Beantragung von Betreuungsgeld. |
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