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Sie können sich § 3 BEEG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen angerechnet:
(2) 1Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist das Elterngeld von der Anrechnung nach Absatz 1 frei, soweit nicht Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 auf das Elterngeld anzurechnen sind. 2Dieser Betrag erhöht sich bei Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind.
(3) Solange kein Antrag auf die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten vergleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf Elterngeld bis zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung.
Anrechnung von anderen Einnahmen | Anrechnung von anderen Einnahmen | ||||
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t | 1 | Anrechnung von anderen Einnahmen | t | 1 | Anrechnung von anderen Einnahmen |
Anrechnung von anderen Einnahmen | Anrechnung von anderen Einnahmen | ||||
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f | 1 | (1) Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § | f | 1 | (1) Auf das der berechtigten Person nach § 2 oder nach § 2 in Verbindung mit § |
2 | 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen angerechnet: | 2 | 2a zustehende Elterngeld werden folgende Einnahmen angerechnet: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Mutterschaftsleistungen | 4 | Mutterschaftsleistungen | ||
5 | a) | 5 | a) | ||
6 | in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder | 6 | in Form des Mutterschaftsgeldes nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch oder | ||
7 | nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte mit Ausnahme | 7 | nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte mit Ausnahme | ||
8 | des Mutterschaftsgeldes nach § 19 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes oder | 8 | des Mutterschaftsgeldes nach § 19 Absatz 2 des Mutterschutzgesetzes oder | ||
9 | b) | 9 | b) | ||
10 | in Form des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 des | 10 | in Form des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach § 20 des | ||
11 | Mutterschutzgesetzes, die der berechtigten Person für die Zeit ab dem Tag der | 11 | Mutterschutzgesetzes, die der berechtigten Person für die Zeit ab dem Tag der | ||
12 | Geburt des Kindes zustehen, | 12 | Geburt des Kindes zustehen, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | Dienst- und Anwärterbezüge sowie Zuschüsse, die der berechtigten Person nach | 14 | Dienst- und Anwärterbezüge sowie Zuschüsse, die der berechtigten Person nach | ||
15 | beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit eines | 15 | beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften für die Zeit eines | ||
16 | Beschäftigungsverbots ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen, | 16 | Beschäftigungsverbots ab dem Tag der Geburt des Kindes zustehen, | ||
17 | 3. | 17 | 3. | ||
n | 18 | dem Elterngeld oder dem Betreuungsgeld vergleichbare Leistungen, auf die | n | 18 | dem Elterngeld vergleichbare Leistungen, auf die eine nach § 1 berechtigte |
19 | eine nach § 1 berechtigte Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer | 19 | Person außerhalb Deutschlands oder gegenüber einer über- oder | ||
20 | über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat, | 20 | zwischenstaatlichen Einrichtung Anspruch hat, | ||
21 | 4. | 21 | 4. | ||
22 | Elterngeld, das der berechtigten Person für ein älteres Kind zusteht, sowie | 22 | Elterngeld, das der berechtigten Person für ein älteres Kind zusteht, sowie | ||
23 | 5. | 23 | 5. | ||
24 | Einnahmen, die der berechtigten Person als Ersatz für Erwerbseinkommen | 24 | Einnahmen, die der berechtigten Person als Ersatz für Erwerbseinkommen | ||
25 | zustehen und | 25 | zustehen und | ||
26 | a) | 26 | a) | ||
27 | die nicht bereits für die Berechnung des Elterngeldes nach § 2 | 27 | die nicht bereits für die Berechnung des Elterngeldes nach § 2 | ||
28 | berücksichtigt werden oder | 28 | berücksichtigt werden oder | ||
29 | b) | 29 | b) | ||
30 | bei deren Berechnung das Elterngeld nicht berücksichtigt wird. | 30 | bei deren Berechnung das Elterngeld nicht berücksichtigt wird. | ||
31 | Stehen der berechtigten Person die Einnahmen nur für einen Teil des | 31 | Stehen der berechtigten Person die Einnahmen nur für einen Teil des | ||
32 | Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des | 32 | Lebensmonats des Kindes zu, sind sie nur auf den entsprechenden Teil des | ||
33 | Elterngeldes anzurechnen. Für jeden Kalendermonat, in dem Einnahmen nach Satz | 33 | Elterngeldes anzurechnen. Für jeden Kalendermonat, in dem Einnahmen nach Satz | ||
34 | 1 Nummer 4 oder Nummer 5 im Bemessungszeitraum bezogen worden sind, wird der | 34 | 1 Nummer 4 oder Nummer 5 im Bemessungszeitraum bezogen worden sind, wird der | ||
t | 35 | Anrechnungsbetrag um ein Zwölftel gemindert. | t | 35 | Anrechnungsbetrag um ein Zwölftel gemindert. Beginnt der Bezug von Einnahmen |
36 | nach Satz 1 Nummer 5 nach der Geburt des Kindes und berechnen sich die | ||||
37 | anzurechnenden Einnahmen auf der Grundlage eines Einkommens, das geringer ist | ||||
38 | als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum, so ist der Teil | ||||
39 | des Elterngeldes in Höhe des nach § 2 Absatz 1 oder 2 maßgeblichen | ||||
40 | Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages zwischen dem durchschnittlichen | ||||
41 | monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum und dem | ||||
42 | durchschnittlichen monatlichen Bemessungseinkommen der anzurechnenden | ||||
43 | Einnahmen von der Anrechnung freigestellt. | ||||
36 | (2) Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist das Elterngeld von der Anrechnung | 44 | (2) Bis zu einem Betrag von 300 Euro ist das Elterngeld von der Anrechnung | ||
37 | nach Absatz 1 frei, soweit nicht Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 | 45 | nach Absatz 1 frei, soweit nicht Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 | ||
38 | auf das Elterngeld anzurechnen sind. Dieser Betrag erhöht sich bei | 46 | auf das Elterngeld anzurechnen sind. Dieser Betrag erhöht sich bei | ||
39 | Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. | 47 | Mehrlingsgeburten um je 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind. | ||
40 | (3) Solange kein Antrag auf die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten | 48 | (3) Solange kein Antrag auf die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten | ||
41 | vergleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf Elterngeld bis | 49 | vergleichbaren Leistungen gestellt wird, ruht der Anspruch auf Elterngeld bis | ||
42 | zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung. | 50 | zur möglichen Höhe der vergleichbaren Leistung. |
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