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Sie können sich § 2b BEEG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person
(2) 1Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2d vor der Geburt sind die jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. 2Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 oder Satz 3 vorgelegen, sind auf Antrag die Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde liegen.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen nach Absatz 2 zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. 2Haben im Bemessungszeitraum nach Satz 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 oder Satz 3 vorgelegen, ist Absatz 2 Satz 2 mit der zusätzlichen Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich ist.
Bemessungszeitraum | Bemessungszeitraum | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger | f | 1 | (1) Für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger |
2 | Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf | 2 | Erwerbstätigkeit im Sinne von § 2c vor der Geburt sind die zwölf | ||
n | 3 | Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der | n | 3 | Kalendermonate vor dem Kalendermonat der Geburt des Kindes maßgeblich. Bei der |
4 | Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate | 4 | Bestimmung des Bemessungszeitraums nach Satz 1 bleiben Kalendermonate | ||
5 | unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person | 5 | unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
n | 7 | im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Elterngeld für ein älteres Kind bezogen | n | 7 | im Zeitraum nach § 4 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 5 Satz 3 Nummer 2 |
8 | hat, | 8 | Elterngeld für ein älteres Kind bezogen hat, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht | 10 | während der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes nicht | ||
11 | beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch | 11 | beschäftigt werden durfte oder Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch | ||
12 | Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der | 12 | Sozialgesetzbuch oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der | ||
13 | Landwirte bezogen hat, | 13 | Landwirte bezogen hat, | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, | 15 | eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, | ||
16 | oder | 16 | oder | ||
17 | 4. | 17 | 4. | ||
18 | Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31. Mai 2011 geltenden | 18 | Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz in der bis zum 31. Mai 2011 geltenden | ||
19 | Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst | 19 | Fassung oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes oder Zivildienst | ||
20 | nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat | 20 | nach dem Zivildienstgesetz geleistet hat | ||
21 | und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus | 21 | und in den Fällen der Nummern 3 und 4 dadurch ein geringeres Einkommen aus | ||
n | 22 | Erwerbstätigkeit hatte. Abweichend von Satz 2 bleiben auf Antrag bei der | n | 22 | Erwerbstätigkeit hatte. Abweichend von Satz 2 sind Kalendermonate im Sinne des |
23 | Ermittlung des Einkommens für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum Ablauf des 31. | 23 | Satzes 2 Nummer 1 bis 4 auf Antrag der berechtigten Person zu berücksichtigen. | ||
24 | Dezember 2021 auch solche Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die | 24 | Abweichend von Satz 2 bleiben auf Antrag bei der Ermittlung des Einkommens für | ||
25 | berechtigte Person aufgrund der COVID-19-Pandemie ein geringeres Einkommen aus | 25 | die Zeit vom 1. März 2020 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 auch solche | ||
26 | Erwerbstätigkeit hatte und dies glaubhaft machen kann. Satz 2 Nummer 1 gilt in | 26 | Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person aufgrund der | ||
27 | den Fällen des § 27 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass auf Antrag auch | 27 | COVID-19-Pandemie ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte und dies | ||
28 | glaubhaft machen kann. Satz 2 Nummer 1 gilt in den Fällen des § 27 Absatz 1 | ||||
29 | Satz 1 mit der Maßgabe, dass auf Antrag auch Kalendermonate mit | ||||
28 | Kalendermonate mit Elterngeldbezug für ein älteres Kind nach Vollendung von | 30 | Elterngeldbezug für ein älteres Kind nach Vollendung von dessen 14. | ||
29 | dessen 14. Lebensmonat unberücksichtigt bleiben, soweit der Elterngeldbezug | 31 | Lebensmonat unberücksichtigt bleiben, soweit der Elterngeldbezug von der Zeit | ||
30 | von der Zeit vor Vollendung des 14. Lebensmonats auf danach verschoben wurde. | 32 | vor Vollendung des 14. Lebensmonats auf danach verschoben wurde. | ||
31 | (2) Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit | 33 | (2) Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit | ||
32 | im Sinne von § 2d vor der Geburt sind die jeweiligen steuerlichen | 34 | im Sinne von § 2d vor der Geburt sind die jeweiligen steuerlichen | ||
33 | Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen | 35 | Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem letzten abgeschlossenen | ||
34 | steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. | 36 | steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes zugrunde liegen. | ||
35 | Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes | 37 | Haben in einem Gewinnermittlungszeitraum die Voraussetzungen des Absatzes | ||
36 | 1 Satz 2 oder Satz 3 vorgelegen, sind auf Antrag die | 38 | 1 Satz 2 oder Satz 3 vorgelegen, sind auf Antrag die | ||
37 | Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen | 39 | Gewinnermittlungszeiträume maßgeblich, die dem diesen Ereignissen | ||
38 | vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde | 40 | vorangegangenen abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum zugrunde | ||
39 | liegen. | 41 | liegen. | ||
40 | (3) Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung des Einkommens aus | 42 | (3) Abweichend von Absatz 1 ist für die Ermittlung des Einkommens aus | ||
t | 41 | nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der steuerliche | t | 43 | nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der letzte abgeschlossene |
42 | Veranlagungszeitraum maßgeblich, der den Gewinnermittlungszeiträumen nach | 44 | steuerliche Veranlagungszeitraum vor der Geburt maßgeblich, wenn die | ||
43 | Absatz 2 zugrunde liegt, wenn die berechtigte Person in den Zeiträumen nach | 45 | berechtigte Person in den Zeiträumen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus | ||
44 | Absatz 1 oder Absatz 2 Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. | 46 | selbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. Haben im Bemessungszeitraum nach | ||
45 | Haben im Bemessungszeitraum nach Satz 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 | 47 | Satz 1 die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 oder Satz 3 vorgelegen, ist | ||
46 | Satz 2 oder Satz 3 vorgelegen, ist Absatz 2 Satz 2 mit der zusätzlichen | 48 | Absatz 2 Satz 2 mit der zusätzlichen Maßgabe anzuwenden, dass für die | ||
47 | Maßgabe anzuwenden, dass für die Ermittlung des Einkommens aus | 49 | Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der | ||
48 | nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt der vorangegangene | ||||
49 | steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich ist. | 50 | Geburt der vorangegangene steuerliche Veranlagungszeitraum maßgeblich ist. | ||
51 | (4) Abweichend von Absatz 3 ist auf Antrag der berechtigten Person für die | ||||
52 | Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit allein der | ||||
53 | Bemessungszeitraum nach Absatz 1 maßgeblich, wenn die zu berücksichtigende | ||||
54 | Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und | ||||
55 | selbstständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des | ||||
56 | Einkommensteuergesetzes | ||||
57 | 1. | ||||
58 | in den jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträumen, die dem letzten | ||||
59 | abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum vor der Geburt des Kindes | ||||
60 | zugrunde liegen, durchschnittlich weniger als 35 Euro im Kalendermonat betrug | ||||
61 | und | ||||
62 | 2. | ||||
63 | in den jeweiligen steuerlichen Gewinnermittlungszeiträumen, die dem | ||||
64 | steuerlichen Veranlagungszeitraum der Geburt des Kindes zugrunde liegen, bis | ||||
65 | einschließlich zum Kalendermonat vor der Geburt des Kindes durchschnittlich | ||||
66 | weniger als 35 Euro im Kalendermonat betrug. | ||||
67 | Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 ist für die Berechnung des | ||||
68 | Elterngeldes im Fall des Satzes 1 allein das Einkommen aus | ||||
69 | nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit maßgeblich. Die für die Entscheidung | ||||
70 | über den Antrag notwendige Ermittlung der Höhe der Einkünfte aus Land- und | ||||
71 | Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit erfolgt für die | ||||
72 | Zeiträume nach Satz 1 Nummer 1 entsprechend § 2d Absatz 2; in Fällen, in denen | ||||
73 | zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, und für | ||||
74 | den Zeitraum nach Satz 1 Nummer 2 erfolgt die Ermittlung der Höhe der | ||||
75 | Einkünfte entsprechend § 2d Absatz 3. Die Entscheidung über den Antrag erfolgt | ||||
76 | abschließend auf der Grundlage der Höhe der Einkünfte, wie sie sich aus den | ||||
77 | gemäß Satz 3 vorgelegten Nachweisen ergibt. |
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