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Sie können sich § 2 BEEG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus
(2) 1In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. 2In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.
(3) 1Für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. 2Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. 3Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Monaten, in denen die berechtigte Person Elterngeld im Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 2 in Anspruch nimmt, und in Monaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.
(4) 1Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. 2Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.
Höhe des Elterngeldes | Höhe des Elterngeldes | ||||
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f | 1 | (1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit | f | 1 | (1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit |
2 | vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 | 2 | vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 | ||
n | 3 | Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein | n | 3 | Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person |
4 | Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit | 4 | kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit | ||
5 | errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern | 5 | errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern | ||
6 | und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus | 6 | und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des | 8 | nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des | ||
9 | Einkommensteuergesetzes sowie | 9 | Einkommensteuergesetzes sowie | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 | 11 | Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 | ||
12 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, | 12 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, | ||
13 | die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person | 13 | die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person | ||
n | 14 | durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Monaten der | n | 14 | durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in |
15 | Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat. | 15 | Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat. | ||
16 | (2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der | 16 | (2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der | ||
17 | Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent | 17 | Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent | ||
18 | um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 | 18 | um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 | ||
19 | 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen | 19 | 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen | ||
20 | das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, | 20 | das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, | ||
21 | sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um | 21 | sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um | ||
22 | die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 | 22 | die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 | ||
23 | Prozent. | 23 | Prozent. | ||
t | 24 | (3) Für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person | t | 24 | (3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte |
25 | ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als | 25 | Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer | ||
26 | das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des | 26 | ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in | ||
27 | nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages | 27 | Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des | ||
28 | dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus | 28 | Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als | ||
29 | Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro | 29 | Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag | ||
30 | anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus | 30 | von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das | ||
31 | Erwerbstätigkeit in Monaten, in denen die berechtigte Person Elterngeld im | 31 | Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte | ||
32 | Sinne des § 4 Absatz 2 Satz 2 in Anspruch nimmt, und in Monaten, in denen sie | 32 | Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie | ||
33 | Elterngeld Plus im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 in Anspruch nimmt, getrennt | 33 | Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu | ||
34 | zu berechnen. | 34 | berechnen. | ||
35 | (4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt | 35 | (4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt | ||
36 | auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus | 36 | auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus | ||
37 | Erwerbstätigkeit hat. | 37 | Erwerbstätigkeit hat. |
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