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Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie | Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie | ||||
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t | 1 | Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie | t | 1 | Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie |
Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie | Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie | ||||
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f | 1 | (1) Übt ein Elternteil eine systemrelevante Tätigkeit aus, so kann sein | f | 1 | (1) Übt ein Elternteil eine systemrelevante Tätigkeit aus, so kann sein |
2 | Bezug von Elterngeld auf Antrag für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember | 2 | Bezug von Elterngeld auf Antrag für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Dezember | ||
3 | 2020 aufgeschoben werden. Der Bezug der verschobenen Lebensmonate ist | 3 | 2020 aufgeschoben werden. Der Bezug der verschobenen Lebensmonate ist | ||
4 | spätestens bis zum 30. Juni 2021 anzutreten. Wird von der Möglichkeit des | 4 | spätestens bis zum 30. Juni 2021 anzutreten. Wird von der Möglichkeit des | ||
5 | Aufschubs Gebrauch gemacht, so kann das Basiselterngeld abweichend von § 4 | 5 | Aufschubs Gebrauch gemacht, so kann das Basiselterngeld abweichend von § 4 | ||
6 | Absatz 1 Satz 1 auch noch nach Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen | 6 | Absatz 1 Satz 1 auch noch nach Vollendung des 14. Lebensmonats bezogen | ||
7 | werden. In der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 entstehende Lücken | 7 | werden. In der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 entstehende Lücken | ||
8 | im Elterngeldbezug sind abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 unschädlich. | 8 | im Elterngeldbezug sind abweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 unschädlich. | ||
9 | (2) Für ein Verschieben des Partnerschaftsbonus genügt es, wenn nur ein | 9 | (2) Für ein Verschieben des Partnerschaftsbonus genügt es, wenn nur ein | ||
10 | Elternteil einen systemrelevanten Beruf ausübt. Hat der Bezug des | 10 | Elternteil einen systemrelevanten Beruf ausübt. Hat der Bezug des | ||
11 | Partnerschaftsbonus bereits begonnen, so gelten allein die Bestimmungen des | 11 | Partnerschaftsbonus bereits begonnen, so gelten allein die Bestimmungen des | ||
12 | Absatzes 3. | 12 | Absatzes 3. | ||
13 | (3) Wurde der Partnerschaftsbonus spätestens bis zum Ablauf des 27. Mai 2020 | 13 | (3) Wurde der Partnerschaftsbonus spätestens bis zum Ablauf des 27. Mai 2020 | ||
14 | beantragt, und liegt der Bezug des Partnerschaftsbonus ganz oder teilweise | 14 | beantragt, und liegt der Bezug des Partnerschaftsbonus ganz oder teilweise | ||
15 | zwischen dem 1. März 2020 und 31. Dezember 2020, gelten abweichend von § 8 | 15 | zwischen dem 1. März 2020 und 31. Dezember 2020, gelten abweichend von § 8 | ||
16 | Absatz 1 und 3 Nummer 4 die Angaben zur Höhe des Einkommens und zum Umfang der | 16 | Absatz 1 und 3 Nummer 4 die Angaben zur Höhe des Einkommens und zum Umfang der | ||
17 | Arbeitszeit, die bei der Beantragung des Partnerschaftsbonus glaubhaft gemacht | 17 | Arbeitszeit, die bei der Beantragung des Partnerschaftsbonus glaubhaft gemacht | ||
18 | worden sind. | 18 | worden sind. | ||
t | 19 | (4) Für die Höhe des Elterngeldes bleiben für die Zeit vom 1. März 2020 | t | 19 | (4) Beginnt der Bezug von Einnahmen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 nach der |
20 | bis zum 31. Dezember 2020 die Einnahmen im Bezugszeitraum unberücksichtigt, | 20 | Geburt des Kindes und berechnen sich die anzurechnenden Einnahmen auf der | ||
21 | die der berechtigten Person als Ersatz für Erwerbseinkommen zustehen, das nach | 21 | Grundlage eines Einkommens, das geringer ist als das Einkommen aus | ||
22 | der Geburt des Kindes aufgrund der COVID-19-Pandemie weggefallen ist. Im | 22 | Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum und das aufgrund der COVID-19-Pandemie | ||
23 | Fall des Satzes 1 ist das Elterngeld monatlich höchstens so hoch wie der | 23 | weggefallen ist, so ist für die Zeit vom 1. März 2020 bis zum Ablauf des 31. | ||
24 | Elterngeldbetrag, der zustünde, wenn die berechtigte Person keinen | 24 | Dezember 2021 der Teil des Elterngeldes in Höhe des nach § 2 Absatz 1 oder 2 | ||
25 | Einkommenswegfall aufgrund der COVID-19-Pandemie hätte oder hat. | 25 | maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages zwischen dem | ||
26 | durchschnittlichen monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit im | ||||
27 | Bemessungszeitraum und dem Bemessungseinkommen der anzurechnenden Einnahmen | ||||
28 | von der Anrechnung freigestellt. |
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